Handelsgeschäfte. — Allgemeine Dorschristen.
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rder der von dem Gläubiger übernommenen Verpflichtung, in einer bestimmten Weisemit dem Gegenstande zu verfahren, widerstreitet.
Der Schuldner kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicher-heitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
370. Das Zurückbehaltungsrecht kann auch wegen nicht fälliger Forderungengeltend gemacht werden:
1. wenn über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet ist oder derSchuldner seine Zahlungen eingestellt hat;
2. wenn eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners ohne Erfolgversucht ist.
Der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts steht die Anweisung desSchuldners oder die Uebernahme der Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mitdem Gegenstande zu verfahren, nicht entgegen, sofern die im Abs. I Nr. l, 2 be-zeichneten Thatsachen erst nach der Uebergabe deS Gegenstandes oder nach der Ueber-nahme der Verpflichtung dem Gläubiger bekannt werden.
§371. Der Gläubiger ist kraft des Zurückbehaltungsrechts befugt, sich auödem zurückbehaltenen Gegenstande für seine Forderung zu befriedigen. Steht einemDritten ein Recht an dem Gegenstande zu, gegen welches das Zurückbehaltungsrechtnach § 369 Abs. 2 geltend gemacht werden kann, so hat der Gläubiger in An-sehung der Befriedigung aus dem Gegenstande den Vorrang.
Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht') geltenden Vorschriftendes Bürgerlichen Gesetzbuchs . Au die Stelle der im § 1234 des BürgerlichenGesetzbuchs bestimmten Frist von einem Monat tritt eine solche von einer Woche.
Sofern die Befriedigung nicht im Wege der Zwangsvollstreckung stattfindet, istsie erst zulässig, nachdem der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel für sein Rechtauf Befriedigung gegen den Eigenthümer oder, wenn der Gegenstand ihm selbstgehört, gegen den Schuldner erlangt hat; in dem letzteren Falle finden die denEigenthümer betreffenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuch über die Be-friedigung auf den Schuldner entsprechende Anwendung. In Ermangelung desvollstreckbaren Titels ist der Veikauf des Gegenstandes nicht rechtmäßig.
Die Klage auf Gestattung der Befriedigung kann bei dem Gericht, in dessenBezirke der Gläubiger seinen allgemeinen Gerichtsstand oder den Gerichtsstand derNiederlassung hat, erhoben werden.
§ 372. In Ansehung der Befriedigung aus dem zurückbehaltenen Gegenständegilt zu Gunsten des Gläubigers der Schuldner, sofern er bei dem Besitzerwerbe deSGläubigers der Eigenthümer des Gegenstandes war, auch weiter als Eigenthümer,sofern nicht der Gläubiger weiß, daß der Schuldner nicht mehr Eigenthümer ist.
Erwirbt ein Dritter nach dem Besitzerwerbe des Gläubigers von dem Schuldnerdas Eigenthum, so muß er ein rechtskräftiges Urtheil, das in einem zwischen demGläubiger und dem Schuldner wegen Gestattung der Befriedigung geführten Rechts-streit ergangen ist, gegen sich gelten lassen, sofern nicht der Gläubiger bei demEintritt? der Rechtshängigkcit gewußt hat, daß der Schuldner nicht mehr Eigen-thümer war.
Bei körperlichen Sachen, bei Jnhaberpapieren und bei Papieren, die durch In-dossament übertragen werden können und einen Börsenpreis habe», erfolgt demnach dieBefriedigung durch Verkauf unter entsprechender Anwendung der M 1228 bis 1247 desBürgerlichen Gesetzbuchs . Bei anderen Werthpapieren findet, sofern sie ein Forderungs-recht begründen, die Einziehung gemäß § 12L2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs statt. FürWerthpapiere, die weder der einen noch der anderen dieser Gattungen angehören, wiezum Beispiel für Namensaktien ohne Börsenpreis, ist nur der Weg der Zwangsvoll-streckung gegeben (Z 1277 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ).
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