Mittheilung von der Versteigerung des bestellten Pfandes.
(§ ZS8 de» Handelsgesetzbuchs, §§ ILZ5, 1SZ? de« Bürgerlichen Gesetzbuchs .)
Da Sie auf unsere Androhung vom 3. April d. I. innerhalb derdurch 360 des Handelsgesetzbuchs bestimmten Frist von einer WocheIhre Schuld im Betrage von 350 Mk. nebst Zinsen an uns nicht berichtigthaben, werden wir den Verkauf der Pfandstücke im Wege der öffentlichenVersteigerung bewirken lassen.
Der Verkauf wird am 24. April d. I., Vormittags 9 Uhr, in demGeschäftslokale des Gerichtsvollziehers Wehncr. Marktstraße Nr. 15, erfolgen,wovon wir Ihnen in Gemäßheit des § 1237 des Bürgerlichen Gesetzbuchshierdurch Mittheilung machen.
Carl Schulz A Lerche.
An den
Kaufmann Herrn Ludwig Wernerzn Dessau .
Mittheilung des Pfandgläubigers an den VerPfänder überden Verkauf und das Ergebniß desselben.
<§ SS« d-s Handelsgesetzbuchs, § 1541 d-s Bürgerlichen G-s-tzbuchS,)
In Verfolg unserer Mittheilung vom 14. d. Mts. benachrichtigenwir Sie, daß heute, Vormittags 9 Uhr, die von Ihnen uns verpfändetendrei Stücke Tuch durch den Gerichtsvollzieher Wehuer in dessen Geschäfts-lokale öffentlich versteigert worden sind. Der Erlös, nach Abzug derVerstcigerungskosten, beträgt 302,80 Mk. Sie bleiben uns deshalb nochverpflichtet mit 47,20 Mk. nebst 5 "/„ Zinsen von 350 Mk. vom I. Januarbis 23. April 1900 und von 47,20 Mk. vom heutigen Tage bis znmTage der Zahlung unserer Restforderung.
Carl Schulz & Lerche.
An den