Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
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IV

Vorwort.

Ob die hier consequent durchgeführte, zugleich special- unduniversal-geschichtliche Behandlung sich als fruchtbringend erwiesenhat, muß ich freilich dem Urtheil Anderer überlassen. Aber ichhoffe doch, daß die wiederholte Versicherung Beseler's, die historischeForschung gewähre für das Handelsrecht in praktischer Hinsicht nurselten einen lohnenden Ertrag, nicht ganz zutreffend erscheinen wird.Unter den eigentlichen Handclsrechtsquellen sind die ältesten undweitaus wichtigsten, die Statuten der Italienischen Kausmanns-innungen (statuta rnoreg-toruni), hier zum erstenmal in umfassen-derer Weise benutzt; eine Darstellung ihrer Geschichte und ihresInhalts im Einzelnen hat, auf meine Veranlassnng, ein jüngererGelehrter, Herr Dr. Hecht in Heidelberg , unternommen.

Die Lehre vom Gelde, lange Zeit hindurch nach ihrer jurist-ischen Seite ungebührlich vernachlässigt, ist zwar in ihrer geschicht-lichen Entwickelung, aber vom Standpunkt des heutigen Wirthschafts-lebens dargestellt. Auch bei der hoffentlich in Kürze eintretendenvereinfachenden Umgestaltung des Europäischen Geldwesens dürfte diegetreue Darstellung des gegenwärtigen Zustandes nicht ohne Werth sein.

Die Lehre von den Werthpapieren, welche den Schluß dieserAbtheilung bilden sollte, ist, um dieselbe nicht allzusehr anschwellenzu lassen, zur Eröffnung des zweiten Bandes bestimmt.

Der hier festgehaltene sachenrechtliche Standpunkt hat zu einerneuen systematischen Gruppirung der Handelsrechtsinstitute geführt;insbesondere gilt dies von zahlreichen Lehren, welche gelegentlich beimKauf behandelt zu werden pflegten. Selbstverständlich ist auf dieobligatorische Seite der Institute überall insoweit Rücksicht genom-men, als für den vorliegenden Zweck erforderlich erschien, z. B. beiden Waarcnpapieren.

Auch der Druck dieser Abtheilung hat aus verschiedenen Gründendie, lange Zeit von einem und einem halben Jahre in Anspruch ge-nommen. Die zahlreichen, in der Zwischenzeit erschienenen größerenund kleineren Abhandlungen haben nur zum Theil noch bei derRevision berücksichtigt werden können.

Heidelberg , den 15. Juli 1868.