Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
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529
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ß. 60. Uebersicht.

Wird der AusdruckWaare" anderen beweglichen Gütern entgegen-gestellt, so bezeichnet er solche Sachen, welche regelmäßig Handels-objecte zu sein Pflegen'»), mit Ausschluß jedoch der Wertpapiere").

Die wichtigsten Waaren sind die körperlichen Güter, die Sachen.Unkörpcrliche Güter Pflegen, wo ihre Natur das zuläßt, Waaren zusein nur in Gestalt sachlicher, d. h, urkundlicher Verkörperung. Solcheentspricht nicht allein einer vorwiegend sinnlichen Anschauungsweise,indem sie etwas Sichtbares und Bleibendes an die Stelle dcö un-sinnlichen und häufig in flüchtigem Vorgang entstandenen Gutes setzt,sondern sie sichert zugleich dessen Bestand gegen Anfechtung und gewährtihm, eine für den Umlauf geeignete Form. Der Handelsstand neigtdarum vorzugsweise solcher Verkörperung der nichtsachlichcn Güterzu: Forderungsrechte zumal erscheinen im Handel durchgehends inGestalt der über sie ausgestellten Urkunden: Briefe, Wertpapiere,Effecten.

Hiernach sind unter den Sachen zwei Hauptklassen zu unter-scheiden: Sachen im engeren Sinne, das sind solche, welche in sichselber ihren Werth tragen, materielle Werthträger undWertpapiere, d. h. urkundlich verkörperte anderweitige Güter,welche bloße Werthzeichen sind.

Mit diesen beiden Klassen von Sachen, sofern dieselben Waarenim handelsrechtlichen Sinne sein können, wird sich die nachfolgendeDarstellung befassen; die von anderen Waaren geltenden Regelnmüssen zweckmäßigcrweise den folgenden Abschnitten vorbehalten bleiben.

Für die Sachen im engeren Sinne kommen handelsrechtlichvornämlichi°) in Betracht deren Qualität, Quantität, Werth.

13) Oben §, 47 S. 409. H.G.B, Art. 271 Z. 1.2. Art. 273. S. 2. Art.67. 302. 306. 323 S. 2.

14) H.G.B. Art. 271. Z. 1. 2. Art. 273 S. 2. Art. 67. 301. 306 vgl. Art.305. 307. 376, s. auch Art. 309. 31?, und meine Abhandlung in derZeitschr. f. Handelsr. IX S. 6 fs.

16) Allenfalls noch, ob zwischen mehreren an sich selbständigen Sachen einP er t in cn zver h ält n i ß besteht oder nicht. Wirkliche Perlincnzen,d, h. im Zweifel das rechtliche Schicksal einer anderen Sache, derHauptsache, theilend- sind mir solche Sachen, welche dauernd dennatürlichen oder wirtschaftlichen Zwecken dieser Sache, nicht aber mitihr gemeinschaftlich einem dritten Zwecke zu dienen bestimmt sind. DaßMaschinen einer Fabrik, selbst eines für die Fabrication eingerichteten Ge-bäudes, gemeinrechtlich anders »ach neueren Gesetzgebungen so we-