Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
Seite
530
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Drittes Buch. Die Waare.

Die Lehre vom Werth führt zum Werthmesser, dem Gelde, welchesauch systematisch zwischen die Lehre von den Sachen im engerenSinne und die Werthpapiere gehört. Denn alles Geld ist zwarrechtlich Sache, aber bald materieller Werthträger, bald bloßes Werth-zeichen.

Für beide Klassen von Sachen sind darzustellen die Grund-sätze über die an ihnen möglichen Rechtsverhältnisse.

mg Pertinenzcn derselben sind, als das sonstige Gcwerbsinventar oder gardie sür die Fabrication bestimmten Rohstoffe und Waarenvorräthe, ist be-reits oben berührt S. 510. 511. Unzweiselhaft können auch beweglicheSachen wahre Pcrtinenzen haben, z. B. der Schmuck sein Futteral, derSchrank seinen Schlüssel. I. 52. §. 9. I. 66. 0. ös lex. III. (32>. A. L.R. I2 §. 101. 102, s. v. Wächter, Württcmb. Privatr.II S. 256. 257.Unger, Oesterr. Privatr. I S. 460. Windscheid, Pandekten §. 143Not. 7. Allein nicht alles, was eine andere Sache einschließt, ist schondarum Pertincnz derselben, weil die eingeschlossene Sache ohne eine Ein-schließung nicht benutzt oder tranSportirt werden kann, und umgekehrt isteine zum Einschluß oder zur Verwahrung anderer dienende Sache um des-willen nicht weniger Pertincnz, weil eine Aufbewahrung oder ein Trans-port der umschlossenen Sache auch ohne diese Einschließung denkbar ist.So sind Flaschen und andere Gesäße in der Regel nicht Pcrtinenzen derdarin enthaltenen Flüssigkeiten, denn sie sind meist nicht für diese concreteFlüssigkeit bestimmt, sondern nnr zeitweise für dieselbe benutzt. Gleichesgilt von Kisten, Säcken, Fässern u. dgl., während eine Cigarrenkiste regel-mäßig als Pertiucnz der darin enthaltenen Cigarren erscheint, weil siedurchgehends nur sür diese bestimmt ist. Praktisch sind diese Fragen fürdas Gebiet des Verkehrs, zumal des Handelsverkehrs, wenig erheblich.Denn auch die Nichtpcrtinen; wird häufig als Nebensache »ccvssio) in demRechtsgeschäft über eine andere Sache als mitmbegriffen gelten ob diesanzunehmen, ist Sache zunächst der coucreten Willcnsanölcgnng, sodannder allgemeineren nach der Natnr des Geschäfts. Davon unten in derLehre vom Kauf. Regeln über die Pcrtinenzen <Zubehör) von Schif-fen stellt, gegen das Römische Recht, aber entsprechend der nencren PrariS s. v. Kaltenborn, Cccrccht l S. 62. II S. 253. 254 das H.G.B.Art. »43 auf, s, auch Art. 660. 763. 439. 441, Prot. S. ltS51492.1637. 3738. Ueber die s. g. Pcrtinenzen von Wertpapieren s. untenAbschnitt 3.