Trittes Buch, Die Waare,
äußere Erscheinung (sxooies) einer gewissen Klasse von Sachen:einer umfassenderen, genannt Gattung (Zenus), einer Unterabthei-lung der Gattung, genannt Sorte oder Art (sxeoi«z>). In jedereinzelnen Sache finden sich somit, neben ihr eigenthümlichen indivi-duellen Eigenschaften, diejenigen Eigenschaften, deren Gesammtheitdas Wesen (natura, sudstaiitik^) ihrer Klasse (Gattung, Art) aus-macht. Welche unter den zahlreichen Stoff- jForm- Bestimmungs-und Verwendungs-Eigcnschaften für die Klassifikation herausgehoben,welche nothwcndigerweise — denn anderenfalls wäre jede Klassenbil-dung unmöglich — um der Klassifikation willen ignorirt werden,hängt von dem Zwecke der letzteren ab. Der Naturforscher bildetandere Klassen, als der Kaufmann, dieser andere als die Zoll- undSteuerbehörde. Sogar in den verschiedenen Handelszweigen kanndie Klassification von durchaus verschiedenen Bestimmungsgründenausgehen. So werden im Transportgeschäft die Sachen vorzugs-weise nach ihrer Schwere und nach gewissen immateriellen Eigen-schaften, wie Kostbarkeit 4), Transportgefahr ^) classificirt, während imGebiete des Kaufhandels diese Eigenschaften gegen andere in denHintergrund treten. Maßgebend ist hier vor Allem die veränderlicheund local verschiedene Handelssitte«), nach welcher der kaufmännischeSprachgebrauch sich bestimmt. Was im Handel eine besondere
der Specification. Bcchmann. Archiv f. civil. Praris, Bd. 47 S. 36 ff.,Fitting, eocl. Bd, 48 S. 3 ff. Aber dieS gilt keineswegs allgemein.Nur wo es sich um bestehende, nicht wo es sich um zu begründende Rechts-verhältnisse handelt.
3) Daher auch abwechselnd nsturs und xenus: <Zsiu8 III. 90, pr. ^ quib.moö. re (3, 14> vgl. mit I. 3 v. äe k. lZ. (12. 1). ksius IV 66. Ueberden Römischen Sprachgebrauch von xerms und üpccies s. anch virksen,msnusw Istmitslis s. Ii. v.
4) H.G.B. Art. 395 S, 2. Art. 608. 71N Z. 3. Art. 725 Abs. 2. „Schwer-gut und Leichtgut": Voigt im N. Archiv f. Handelsr. II S. 266. Eisen-bahnvereinöreglement 8. 3.
6) H.G.B. Art. 395 S. 1. Art. 424 Z. 4. S. Art. 426. 607. 619. 65S-825 Z. 3. Eiscnbahnvereinsreglement §. 22. S. Not. 35.
6) S. oben K. 35 S. 233 — .?37. Nürnb. Prot. S. 589. 59U: Der Han-delsgcbranch entscheidet selbstverständlich, sofern er die Klassen der Waarengeregelt hat. Leist, Civil. Studien Heft III S, 126: „Was ein andere«Verkehrsobjekt sei, ist nicht aus irgend einem einzelnen Critcrium zu er-sehen, es ruht nicht auf willkührlicher positiver NechtSsatzung, sondern esist Product des VerkehrSorganiömus."