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Drittes Buch. Die Waare.
das Leistungsobjcct nicht durch eine Wahl des Gläubigers oderSchuldners'^) bestimmt werden soll, mag es bereits zur Zeit derEntstehung der Obligatio sein besonderes, von allen anderen Dingenunterscheidendes Dasein haben, oder dasselbe erst durch ein zukünftigesEreigniß, den gedachten Fall der Wahl ausgenommen, erlangen'"').Daher als sxeeiss auch die ideelle Quote einer nicht erst durch Wahlzu bestimmenden Sache gilt'"). Werthpapiere über versendete oderhinterlegte Waaren sind Repräsentanten einer spseies").
Den allgemeinsten Gegensatz der auf Leistung einer sxeviesgerichteten Obligation bildet die Wahlobligation: es ist absicht-lich das Leistungsobjcct mehr oder weniger unbestimmt gelassen, dieBestimmung soll erst durch Wahl des Gläubigers oder Schuldnerserfolgen. Je nach dem Maße der gewellten Unbestimmtheit sind zuunterscheiden'«): die alternative Obligation'°): es ist die eine
141 Wenn durch Wahl eines Dritten, so liegt eine bedingte Obligatio übereine spccies vor. «rxiim. §. 1 5. cle emt. (3, 23). Regelsberger, Archivf, civil. Praris Bd. 49 S, 186.
15) Wer die ganze künftige Weizenernte, Weinlese eines bestimmten Grund-stücks, das erste Junge einer benannten Kuh, ein aus einem bestimmtenStück Metall anzufertigendes Gefäß kauft, contrahirt über eine Species,z. B. I. 8 pr. 0. cie 0. L. (18, I). I. 34 pr. 0. öe suro (34, 2). Ver-Pfändung des zukünftigen Vermögens, überhaupt von res lutiirae, s.Jhering a, a. O. S. 406. 409 ff, auch Mommsen I. S. 339. 365 ff.III S. 428.
16) Was stch tradiren läßt, ist stets eine spccies. ES soll das Eigenthum aneiner Quote des Ganzen, nicht an einem aus dem Ganzen auszuscheiden-den Theile — psrs c-uanta — geleistet werden. Jhering a. a.O. S. 468.Bekker a. a, O. S. 367 ff. 400.
17) Wer anf Connossement, Frachtbrief, Lagerschein, Factura kauft, kauft einespecies, es sei denn — was heute in solchem Falle schwerlich vorkommendürfte — dem Frachtführer, Depositar n. dgl. die Restitution der empfan-genen Sachen in xoners gestattet: clepositum irreiziilsre, locztio concluctioirrexxwi-is. S. auch Nürnberger bez. Hamburger Protok. S. 2298. 4565.
18) S.Not 12, auch Mommsen, Beiträge I S. 45 ff. 340 ff. psrclessusIVr. 156. A. L.R. I. 5. § 273 —27S. I. 12 §. 273 ff. Voile civil art.1129. 1130. 1189. 1245. 1246. Oesterr. Eesetzb. §. 656 ff. Sächs Ge-setzb. §. 696 sf. 800 ff. 1084. 2457. 2467—2469.
19) I. 34 §. 6 l>. ile v. L. (18, I) — est milii emtns 8ticlnis g.ut ?smplii-Ins. S. Windscheid a. a. O. I.ex->I»M slternülivum: v. Vangcrow,Pandckten II §. 549 a. E.