Abschn. I. Die Sachen. Cap, I. Eigenschaften. §. öl. Die Qualität. >J7
oder die andere sxeoiss^") ganz zu leisten; die Obligation auf denreellen Theil einer sxsc-iss: es ist ein Quantum aus einerirgendwie indivividucll bezeichneten Gruppe von Waaren gewisserBeschaffenheit zu leisten-'); die reine Gattungsobligation.
Die reine Gattungsbestimmtheit kaun eine mehr oder wenigerbegrenzte sein: es ist nur die Gattung, oder auch die Art, oder auchdie Güte des Leistungsobjccts festgestellt. Der Kreis, aus welchemdie Wahl stattfinden soll, wird nur durch das Belieben der Be-
20) Ist der eine Gegenstand nur generell bestimmt, z, B. dieses Faß Weinoder 100 fl., oder sind beide nur generell bestimmt, z. B. ein Faß Weinoder 100 fl. — s. I. 8 §. 8 v. cke Lckef. (46, 1) — so sind zugleich dieRegeln der reinen Gattungsobligation maßgebend. Bekker S. 353.
21) z, B. 100 Maß Wein aus diesem Fasse, Keller, 10 Last Getreide von derLadung des Schisses X,, 5 Stücke Tuch aus meinem Magazin, 50 ScheffelWeizen von der künftigen Ernte dieses Grundstücks. I. 5 I). cke ?. et <?.(18, 6): amplivise centum ex vino, «>u»ck in cells esset. I. 35 §. 7 I>, cke
L. (18 . I) — ex ckolisrio psrs vini. I. 8 §. 2 v. cke >ex. II (31) —ex Mo ckolio sinpliorss ckecem — vgl I. 32 §. 5 eock. I. 5 pr. I). cke tii-tieo (33, k) — certus numerus gmpliorsrum vini ex eo, <zuock in kunckosempronisno nstum esset —, vgl. mit I. 3 pr. sock. I. 30 §. 4. 5. II. scklex. ?slc!ck. (35, 2). I. 38 0. cke ^juck^ (5, 1). I, 83 §. ö 0, cke V. 0.(45, 1). Sächs. Gesetzb. §. 1034. Daß hier eine reine Gattungsobligationvorliege, wird irrthnmlich behauptet, z. B. von Thöl I. 67. 73,Jhering S. 334, Windscheid §. 255 Not. 17 — s. aber Zeitschr.f, Handelsr. I. S. i09. III S. 302. 303, auch Bekker S. 353. 353 sf.Wenn Letzterer S. 306 bemerkt, daß auch bei der reinen Gattungsobli-gation ein certriin vorliege, aus welchem die Species zu ent-nchmcn sei,so ist das zwar richtig, aber cei-tum und Species sind nicht identisch.Vielmehr verhält es sich in unserem Falle ähnlich, wie bei dem lexslmn' xeneris im technischen Sinne, welches auch voraussetzt, daß sich Sache»aus dem vermachten xenus wirklich in der Erbschaft finden. I. 71 pr.I. 65 pr. 0. cke lex. I. (30). I. 30 §. 5 0. sck lex. ?slc!ck. (35, 2).v. Savignv Obl. I. S. 393. 394. 400 scheint hier, wie bei dem lexs-tum xeneris, eine wahre alternative Obligation anzunehmen. Für dieGefahrstragnng ist die Unterscheidung unseres Falles von der reinen Gat-tungsobligation in der Regel unerheblich, dagegcn wichrig, einmal im Falledaß Käufer im Verzüge ist: I. 5 0. cke k. et L (18, 6). I. 2 «. eock.(4, 48), sodann, falls der Gläubiger Eigenlhümer eines Theiles der gan-zen Quantität ist oder wird: I. 66 §. 3 0, cke lex. II l3I) — f. freilichI. 72 §. 4 0. cke solut. (46, 3). Bekker S. 370 ff, 397. Windscheid§. 255 Not. 21.