Abschn, I. Die Sachen, Cap, I, Eigenschaften. §. 62, Die Qualität, f,ß>
Mangel eines solchen üblichen Zeichens kann die Eigenschaft derWaare, Kaufmannsgut zu sein, schmälern oder aufheben, weil überallnur so bezeichnete Waare unter diesem Namen im Handel gangbarist. Andererseits knüpft sich an die unzweifelhafte Echtheit diesesZeichens die wenigstens thatsächliche Vermuthung, daß die Waarediejenigen Eigenschaften habe, welche die Meinung des Handelsstan-dcs so bezeichneten Waaren beilegtDiesen privaten und meistfreiwilligen Handels-und Fabrikzeichen verwandt sind die amtlichenStempel, welche zum Zwecke offenkundiger Qualitätsbezeichnungder Waare oder ihrer Emballage aufgeprägt zu werden Pflegen.So circulirt allgemein das Metallgeld in Gestalt von geprägtenMünzen oder gestempelten Barren^). Auch für andere Waaren be-steht noch jetzt hin und wieder eine gebotene amtliche Controle ihrerHandclswürdigkeit und Feststellung ihrer Qualität, s. g. Zwangs -schau, z. B, für Leinewand, Schlachtvieh oder gewisse Arten des-selben. In viel umfassenderem Maße sorgte ehemals die Jnnungö-,städtische und staatliche Handels-Polizei im Interesse solider Fabri-kation und des Handelsrufes dafür, daß nur Kaufmannsgut in denVerkehr gelange, daher die meisten, zumal zur Ausfuhr bestimmtenWaaren der Zwangsschau unterlagen 5°). Wo für solche amtliche
älterer Zeit auf die meisten Fabrikationözweige, z. B. ststuts Antiquameicswnim kweentls,« v. 1321 Ar. 192. 236. 358. 503. 512, swtul-,mercst. civit. ?iss»>ie v. 1305 c, 44.
48) Das wird bedeutsam weniger zwischen Käufer und Verkäufer als B.zwischen Kommissionär und Eommittent. Wer ION Flaschen „I5i>u cle Loloxn«von Johann Maria Farina gegenüber dein Jülichsplatz" cinzukaufeu be-ordert ist, thut dem Auftrag Genüge durch Einkauf von 100 solcher mildem echten Zeichen dieser Firma versehenen Flaschen, sollte auch in den-selben eine geringere Sorte Riechwasscr, als das unter diesem Zeichen regel-mäßig vorkommende, enthalten sein. Das Span, H.G B. Art. 152, Porlng,Art. 73, ebenso Wnrltcmb, Entw. Art. 155, Rev, Oesterr. Entw. K. 143untersagen dem Kommissionär jede Aenderung derZeichen der sür srcmde Rech-nnng gckanstcn oder verkauften Güter ohne Erlaubniß des Eommittenten.
49) Unten Abschnitt II.
50) Nau VolkswirthschaftSpolitik II §. 217 — 219. Noback, Lehrbuch derHandelSwisscnschaft S. 438 — 490. Röscher, Ansichten der Voltswirth-schaft S. 154-156. N. v. Mohl, PolizciwisscnschafI ll 156. GenaueVorschriften der Art in vhina schon vor der Mitte des dritten Jahr-hunderts unserer Zeitrechnung: I, H, Plath, Gesetz und Recht im altenLhina. Müuchcu 1865 (Abhandl. der baycr. Akademie der Wissensch.