Abschu. I, Die Sachen. Cap. I. Eigenschaften. Z. 03. Die Quantität, ügg
1. Ist eine speoies Gegenstand des Rechtsgeschäftes, so bedarf eszwar zur Perfeclion deö Geschäfts der Feststellung ihres Maßes nicht '^).Sofern jedoch bei entgeltlichen Verträgen die Gegenleistung nach demnicht beim Vertragsschlusse festgestellten Umfang der Waare bemessenworden ist, erscheint bis nach crfolgter Ausmittelung der Quantität derVertrag hinsichtlich des Gcfahrsüberganges imperfect'«).
Irrthum des einen oder des andern Theiles über den Umfangder Species begründet niemals Nichtigkeit des Geschäfts >«>. Ist dieetwaige Gegenleistung für das Ganze festgestellt, so kommt einIrrthum des Promittentenniemals in Betracht, nur daß selbst-verständlich der Promissar ans seinem etwaigen äolus verpflichtetwird; ein Irrthum des Promissarö nur dann, wenn der Promittenteinen größeren als den wirklichen Umfang zugesichert hatte, unddarf alsdann der Prvmissar sein Interesse, bei zweiseitigen Verträgen
der Forderungen II. S. 122 bezieht daher diese Grundsätze nur auf denGattungökaus, ebenso Eruch ot, Beiträge X. S. 130, umgekehrt B orne-mann, Preuß. Civilr. III. S. 8—10. 40. 41 nur auf dcil Speciestaus.Am richtigsten wird man annehmen, daß die Grundsätze allgemein ge-dacht sind, das Recht des Käufers zum Rücktritt die Regel bildet, sosernihm nicht zur Äeferuugszeit das zugesagte Quantum osserirt wird; soweitaber möglich, also bei Gattungskäufeu stets, bei Specieskäufeu, soserunicht die ganze gekaufte Species geliefert wird, hat er das Recht, Rach-lieferung zu verlangen. S. auch O. T. zu Berlin 1865 (Strieth. Bd.ölS. 81 fs. — Der Vo-Ie civil Art. 1617—1623 bezieht sich nur ansImmobilien.
12) I. 6 L. cle k. L, (12, 1) — cu^jus specics vel ljuantilss —. I. 74 ileV. 0. (4S, 1). lZoSv civil 1129.
16) I. 34 §. 6. I. 85 §. 5. 6 <Ie L, (18, 1). >. 1 §. 1 äe ?. et l?. (18, 6>.Sächs. Gesetzb. §.1085.1091. eocie civil grt. 1585. Holland b. Gesetzb. Art.1497. Jtal. b. Gesetzb. Art. 1450. Span. H.G.B. Art. 367. Portug.Art. 453. Brasil. 207.208. Würtlemb. Entw. Art 336.
17) Hvsfmann, in den Civil. Versuchen von Fuhr und Hofsmann I S.104—112. Richelmaun, der Einfluß des Irrthums auf VerträgeS. 141-145. v. Vaugerow, Pandeklen III. S. 237. 288. v. Wächter,Würtlemb. Privatr. II, S. 751 Not. 3. S, auch Glück, Paudckien XVI.tz, 981. Treilschtc, Kanscomract K. 16. 31.
1b) Wenn im Augenblick des Vertragsschlusscs nnr noch ein Theil deö Ver-tragsobjectö eristirtc, während vorher das Ganze, so gelten eigenthüm-liche Grundsätze Oben z, 62 Not. 3.
19) I. 45 !>. cke evick. ^21, 2).