Abschn. I. Die Sachen, Cap. I. Eigenschaften, §. 64. Werth und Preis. 575
dürfnisse. Er ist Gebrauchswerth (Consumtionswerth) vomStandpunkt des das Gut selber Verwendenden: der (wirthschaftliche)Werth beim Gebrauch; Tauschwerth oder Erwerbswerth in seinerBeziehung aus deu Güterumlauf: der Nützlichkeitsgrad eines Guteszur Eintauschung anderer Güter.
Der Werth ist somit nicht eine dem Gut an und für sich inne-wohnende Eigenschaft, sondern ein durch Schätzung ermitteltes Ver-hältniß desselben zu gewissen oder zu allen anderen Gütern in ihrerBeziehung auf menschliche Bedürfnisse. Aller Werth beruht somitauf Vergleichung.
Gebrauchswerth und Tauschwert!) fallen nicht zusammen. Wirth-schaftlich wie rechtlich kommt überwiegend nur der letztere in Betracht.Sein Ausdruck ist der Preis: dasjenige Quantum eines gewissenGutes, welches für ein anderes das Tauschaequivalent bildet; insbe-sondere desjenigen Gutes, für welches alle anderen Güter feil sind,des Geldes: also das Geldquantum oder die Geldsumme,welche das Tauschaequivalent für ein anderes Gut bildet. Auch derso ausgedrückte Tauschwerth wird Preis genannt. Nur im Geldpreisegewinnt der Tauschwerth einen völlig klaren Ausdrucks, weil nurhier er unter einen Generalnenner, das allgemeine Preismaß, gebrachtist. Im wirthschaftlichen wie juristischen Sprachgebrauch wird indessen
Die ethische Seite der nationalökonomischen Lehre vom Werth. Tübinger Programm 1862. S. auch die Lehrbücher von Nau I §. 55 ff. §. 146 ff.I. St. Mill, S. Ausg. übers, von Soetbccr, S. 307 sf. Röscher,6. Aufl. I §. 4-8. 99 ff. Stein S. 33 ff. 7ö f. Schaffte, 2. Ausg.S. 51 ff. 119 ff. Das stolze Wort Mill's, es sei in den Gesetzen desWerths nichts Aufzuklärendes übrig geblieben, die Theorie des Gegenstandssei abgeschlossen, wird durch die gründlichen und mehrfach abweichendenUntersuchungen der obengenannten neueren Schriftsteller widerlegt. —v. Savigny , System I S. 375 ff. Puchta, Pandekten §.33, Böcking,Pandeklen I tz. 77. Unger, Oesterr. Privatr. I.§. 47. Förster, Preuß.Privatr. I §. 22. Thöl, Handelsr. I Z. 64. 67. II §. 167. Ende-mann, Handelsr. §. 74 ff. 103. 107. 103.I) I. 1 pr. v. <le (?. L. (18, 1) — liissicultstibus permulationum gequglitgtvqugntitatis subvemrvt —. Der „dunkle Tauschwert!) wird durch das Geldzum klaren bestimmten Preise": Schlözer bei No scher I §. 117. Ohneeine gleichmäßig allgemein und stark gewellte Sache (Geld) wäre der Werthgar nicht allgemein bestimmbar: Böcking a. a. O. Mill S. 310.Oesterr. b. Gesetzb. §. 304.
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