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Drittes Buch. Die Waare.
der Ausdruck Preis enger nur für den wirklich in Geld geschätztenTauschwerth gebraucht, für den zwar in Geld meßbaren aber nichtgemessenen Tauschwerth der allgemeinere Ausdruck „Werth" (aosti-watio) angewendet 2).
Da jedcS Gut nothwendig Träger eines gewissen Werthes ist,Geld aber der allgemein anerkannte Wcrthträger und Werthmesser,so ist alles Gut Geld: d. h. es findet in einer gewissen Geld-summe sein Aequivalent, und nur Geld, d. i. was Geldwerth hat,ist Gut2). Jedes Gut kann somit, unter Abstraction von seiner
2) Nicht allem der im Güterumsatz wirklich erlangte Werth heißt Preis, wieRöscher §. 9g Not- I meint, auch der schlechthin zu erlangende, ja auchnur begehrte Tauschwerth: Weizen hat den Preis von —, der Verkäufer,Verkaufscommitteut stellt den Preis von —. Zu enge begrenzt umgekehrtPuchta §. 38 den Begriff seslimstio auf den bei Umwandlung des indi-viduellen Leistungsobjects in eine Geldsumme in Betracht kommendenTauschwerth, vielmehr wird sestiinslio ganz allgemein, sogar synonym mitpretium gebraucht: liirlcsen, insiuisie latin. s, I>. v. §. 1. Den richtigenSprachgebrauch haben die neueren Handelsgesetze. Werth: D. W.O.Art. 37; D.H. G.B. Art. 29. 31. 131. 143. 336. 39S. 396. 427. 603.719. 726. 74S. 749. 790 sf. 799 ff- Preis: D. H. G. B. Art. 72. 337.338. 342. 362. 363. 363. 364. 369. 372; Werth und Preis promisoue,weil an wirklichen Verkauf gedacht wird: D.H. G.B. Art. 612. 613. 614.713. 714. 721. Im Oester. b. G.B. §. 304 sf. ist Preis so viel wie„bestimmter Werth". S. Unger I §. 47 Not. 13.3) Die Werthschatzung ist eine Reouction auf Geld: sestimstio. Was nichtin Gelde schätzbar, ist wirthschaftlich kein Gut: 1.106 0. äe k. 1. (80,17).I. 9 2 0. äe ststul. (40, 7). I. 3 0. si qusär. (9, 1). I. 97 §. 1v. cke V. v. (46, 1). Daher für den juristischen Gebranch Werth undGeldwerth gleichbedeutend: v. Saviguy a. a. O. IHering, Geist desRom . Rechts III S. 319, und der Ausdruck pecunis für alles Gut, füralles, was „gilt" gebraucht wird: I. 173 pr. I. 222. I. 6 pr. I. 97 0.äe V. S. (60, 16). I. 2 §, 1 v. äs consr. pecun. (4, 18). Am frühestenwurden andere fungible Sachen unter pecunis verstanden und dem wirk-lichen Gelde rechtlich in zahlreichen Beziehungen gleichgestellt: lZsius III.124. 173—175. IV. 66 — unten Not. 26. Ueber die äußerliche Gleich-stellung im canon. R. s. Endemann, Nationalst. Grundsätze S. 73.—Aus dem vorstehenden Princip ergibt sich die wichtige Folge, daß nur einesolche Leistung, welche für den Gläubiger Geldwerth hat, Gegenstand einerObligation seiu kann, und daß Leistungen anderer Art nur indirect dadurchrechtlich gesichert werden können, daß der Gläubiger für den Fall der Nicht-