Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Mschn. I. Die Sachen. Cap. I. Eigenschaften. 8- 64. Werth und Preis, 577

sonstigen Beschaffenheit, als bloßer Träger eines gewissen Geldwerthsaufgefaßt werden^). Allein diese Behandlung der Güter ist wederdie einzig mögliche, noch auch nur, selbst im Handelsverkehr, dieregelmäßige. Denn der Werth ist nur eine unter zahlreichen Eigen-schaften des Gutes, und es ist wirthschaftlich unzulässig wie juristischunrichtig, diese avstracteste Eigenschaft ausschließlich in Betracht zuziehen

leistung sich eine Konventionalstrafe oder eine anderweitige Vermögensfolgeausdrücklich oder stillschweigend ausbedingt. Dagegen ist gleichgültig, ob dasMotiv zur Eingehung der Obligatio ein vermögensrechtliches, oder nur einsittliches oder auch nur eine individuelle Neigung (Affectionsmotiv) des Gläu-bigers ist: es kann um eines Assectionsmotivs sehr wohl auf einen Ver-mögenswerth, nie aber auf ein Afsectionöintercsse geklagt werden. Auswichtigen Gründen jedoch darf in Fällen, wo der Gläubiger sich nicht einmalindirect zu sichern vermochte, der Nichter auch Klagen auf solche Leist-ungen zulassen, welche für den Gläubiger keinerlei Vermögenswerth haben,^>nd er hat alsdann bei der Condemnation bez. Erecution, sofern die Leist-ung nicht direct erzwingbar ist, eine angemessene Genugthuung, mehr alsStrafe denn als wirkliches Geldaequivalent, festzustellen. S. auch Momm-seu, Beiträge II S. 125 ff. Weiter, indem er die Regel selbst negirt,geht Windscheid, Pandekten §. 261 Not. 3.Unschätzbare" Sachen:A.L.R. I. 2 §. 119. Oesterr. b. G.B. §. 303.

4) Auf dieser Abstraction beruht, 'daß

s) im Proceß jeder Anspruch auf ein Gut lSachenrecht, Leistung) mittelstSchätzung in den Anspruch auf eine Geldsumme verwandelt werden kannoder muß. Nothwendig im Röm. Formularproceß bei wirklicher conäem-nstio: ksius IV. 48. ö2. I. 2 nr. I. 27 §. 6 0. lex. äouil. (9, 2) möglich auch im heutigen Proceß;

b) die Gesammtheit der Güter einer Person, ihr Vermögen, als einbloßes Werlhquantum, als eine reine Quantität von gleichartigem Gehalt,behandelt zu werden vermag. I. 39 §. 1 v. 6e V. 8. (60, 16). Böckinga. a. O, Not. 16. v. Savigny a. a. O. V.Wächter, Württemb.Privatr. II S. 207 Not. 7.

5) Selbst das klassische Römische Recht ist, trotz der Nothwendigkeit der pe-cunisrik, condeinnstio, deren Härte zudem mannigfach mildert, z. B. inden sotiones grditrsriae, von dieser Uebertreibung weit entfernt. Nochmehr das heutige. Ganz auf solcher Uebertreibung beruht die DarstellungEndemann's, Handelsr. a. a. O., iusbes. S, 366. 369. 370. 373. 874.396. 379. 696. Wirthschaftlich wie rechtlich komme jede Sache nur alsWcrthauantum in Betracht ein Satz, der freilich an anderen Orten,z. B. S. 374. 491. 696. 620, durch Ausdrücke, wieim Zweifel"fast