Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Abschn. I. Die Sachen. Cap. I. Eigenschaften. §. 64. Werth und Preis. 581

Preise, mag der Mangel des Angebots auf natürlichen, socialen oderkünstlichen Ursachen beruhen. Mangelnde Concurrenz der Nachfragebei großem oder hohem Angebot begründet Nothpreise. Auf höhererCulturstufe werden die Preise innerlich angemessener, stetigerfixe Preise" und örtlich gleicher der Handel befördert derenGleichmäßigkeit, vermindert sich auch der Preis der nur durchden Handel herbeizuschaffenden Waaren. Darum sind die Preisedes Großhandels angemessener und örtlich gleichmäßiger, als die desKleinhandels, zumal die ersteren nur durch allgemeine wirthschaftlicheUrsachen, indem Kaufen und Verkaufen nur als Geschäft behandeltwird, die letzteren auch durch Gewohnheit und mancherlei Zufällig-keiten sich bestimmen. Je allgemeiner und regelmäßiger der Gebrauchder Güter, um so gleichmäßiger sind ihre Preise: im großen Verkehrbestehen für die nämliche Waare gleicher Qualität auf demselbenMarkt nicht zweierlei Preise").

Der Ort, wo die Ausgleichung von Angebot und Nachfragefür ein größeres Quantum von Gütern vor sich geht, ist derenMarkt. Güter, für welche an einem gewissen Orte ein regelmäßigesAufeinanderwirken beträchtlichen Angebots und beträchtlicher Nach-frage besteht, haben einen Markt, und an diesem Orte und dessenHandelsbezirk einen Durchschnitts- oder lausenden Preis (prixvourant) 12), genannt Marktpreis") oder Handelswerth").

11) Mill S. 311 ff. 343 ff. 408 ff. Röscher a. a. O., insbes. §. 113. 134.Stein S. 47 ff. 63. 76. Schaffte S. 166 ff.

12) H.G.B. Art. 311. 343. 353. S. unten Not. 20. 28. 39. Span.: pre-eio oder curso corriente. Span , HG B. Art. 85. 553. 1086. vräensn-2g,8 äs Silbso o. 21 srt. 4. Portug.: preco currente. Portug. H.G.B.Art. 93. N4. 466. 1843. Brasil. Art. 33. 775.

13) H.G.B. Art. 357. 376. K12, auch Art. 311. 343. 353. A. L. R. I. k§. 83. I. 7 §. 225. Reichspolizei-Ordnung v. 1577 Tit. XIX §. 3. Holl.H.G.B. Art. 63. Nicht allein der Bcgrisf, sondern auch der Name desMarktpreises ist schon den Römern bekannt. Das ^istum preliums. Not. 10 wird durchgängig nur bei marktgängigen Waaren erwähnt.In I. 63 §. 2 v. lex. ?slciä. (35, 2) wird die Berechnung nach demDurchschnitt empfohlen: non ex monientis temporum nec ex es, c>>ise rsrosccidst csritste. I. 3 v. «!e eo, quoä c. I. <13, 4) «Zins scimus, ausmvsris sink pretia rerum per sinxulss civilstes rexionesque, msxime vini,olei, krumenti. pecunisrum (Geldkapitalien) quoque licet vickestur»ns ei esclem potestss iidique esse, Ismen sliis locis lscilius et levibususuris inveniunlur, sliis «likkicilius et xrsvidus usuris. Aehnlich §. 33 ^. äs