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582 Trittes Buch. Die Waare.
Je nach dem Orte, wo die Geschäfte geschlossen werden, kann der
sct. (4, 6). Auf den Marktpreis verweist überall die reslituirte I. 2 6e mun.siton. (10,28), und in §. 5 heißt es ausdrucklich: ^oü/^>,<riov77?o>kx<ov x«r<»rcr ?7i' »z-op,?? ^ kxk/i'v-? ?o?x ?v?ro«5 -u^«« ??»x>?/a,lli»'ov(nretio prius secunckum ein» >no6um pr-lestito, quo «pecies in koroillorum locorum vensles sunt). — Die Definitionen des Markt-preises bei den Volköwirlhschaftslehrern sind meist für den juristischen Ge-brauch zu weit, da sie anch den Durchschnittspreis nicht marktgängigerWaaren umfassen, z. B. N au I. §. 166 „der durch das Mitwerbcn festge-stellte, in vielen Tauschfällen gleichförmige Preis", Röscher I. H, 199 „derauf dem Wege der Concurreuz gewöhnlich erlangte Geldpreis der Waare".Genauer schon Stein S. 76 «der auf diesem Markte in Gemäßheit derMassenverhältnisse begründete uud durch Angebot und Nachfrage unterden einzelnen Gütern festgestellte Preis". Daher das Bedenken Vrinck-mann's Z. 69 Not. 4, wenngleich dessen eigene Definition viel zu enge,an sich wohl gerechtfertigt — f. auch Protok. S. 6V7 — und nicht, mitEndemann §. 107 Not. 14, als „scholastisch" zu verwerfen.14) H.G.B. Art. 396 vgl. mit Art. 612. 713. Die Identität dieser Aus-drücke ergibt sich aus Folgendem. Für das Seerecht hatte bereits derPr. Entw. Art. 600 den Grundsatz aufgestellt, daß der Schiffer bei Er-satzleistung für verlorene oder beschädigte Güter in der Regel nicht für dasvolle Interesse des Abladers bez. Empfängers, sondern nur sür den ge-meinen Werth derselben am Bestimmungsort ^Marktpreis event, durchSachverständige zu ermittelnden Preis) einzustehen habe — s. auch Art.668 und Motive S. 312. 313. Dieses Princip, obwohl in den weiterenEinzelheiten vielfach angefochten, ward anerkannt: Prot. S. 2313—2313.2708 — 2713 vgl. mit 2717 -2120. I. Hamb. Entw. Art. 550. 612.Prot. S. 3920—3923. 3983, und noch schärfer, mit völliger Verwerfungdes FakturapreiseS, Prot. S. 4102 -4103. 4224. II. Hamb. Entw.§. 181. 132 — H.G.B. Art, 612. 713. — Hinsichtlich des Binnen-frachtvcrtehrs fehlte ein ähnlicher Grundsatz in den ersten Entwürfen,wurde aber von Baden zur dritten Lesung (ülonit. 442> dahin beantragt:„Bei Feststellung des vom Frachtführer zu vergütenden Schadens wirdnur der gemeine Werth der beschädigten oder verlorenen Sache zur Zeitund am Ort der Aufgabe — zu Grunde gelegt". Dieser Antrag wurde,unter Substitution des gemeinen Handelswerths am Bestimm-ungsorte, womit man sich der Vorschrift des Scerechts anschließenwollte, angenommen. Prot. S. 4703—4716. Bei nochmaliger Berathungwurde vorgeschlagen, statt „gemeiner Handclswerlh" zu setzen „Marktpreis",weil unter dem gemeinen Handelswcrth nur der Marktpreis verstandenwerden könne. Dies wurde zwar abgelehnt, allein nicht darum, weil ge-meiner Handelswerth und Marktpreis verschieden seien, sondern weil nicht