Abschn. I. Die Sachen. Cap. I. Eigenschaften. §. «4. Werth und Preis, 583
Marktpreis ein Markt- Börsen- Meß- Fabrik- Laden-Preis sein.Marktpreis ist somit derjenige Preis, welcher für eine Waare ge-wisser Gattung und Art von durchschnittlicher ^) Güte an dem Han-delsplatze, wo sie einen Markt hat und in dessen Handelsbezirkzu einer gewissen Zeitim Durchschnitt gewährt wird. Um diesenmittleren^) Preis schwanken die concreten Preise nach beidenSeiten.
Je nach der weiteren oder engeren Begrenzung des maßgeben-den Zeitabschnitts ist er ein JahreS- Monats- Wochen- Tages-Stunden-'») Preis.
jede Waare einen Marktpreis habe, und da man gleichzeitig anerkannte, daßnicht jede Waare einen „gemeinen Handelswerth" habe, so fügte man denZusatz bei: „Hat das Gut keinen Handelswerth —". Von einem ge-meinen Handelswerth könne man nur bei solchen Gütern sprechen, welcheim Handelsverkehr regelmäßig vorkämen, bei denen deshalb feststeheoder festgestellt werden könne, um welchen Preis man sie im Handel zukaufen oder zu verkaufen Pflege, Prot. S. 5094-5096. Möglich, daßdie Prolokolle nicht das genaue Bild der Verhandlungen geben, oder daßman sich nachträglich besonnen hat. Aber sicher ist, daß die Charakteristikder Güter mit „gemeinem Handelswerth" völlig auf die Güter „mitMarktpreis" paßt. Oder wollte man etwa noch subtiler und völlig nutz-los scheiden: Güter, welche regelmäßig im Handel sind — welche häufigim Handel sind ^ welche regelmäßig nicht im Handel sind?! Das istschwerlich denkbar. S. anch Zeitschr. f. Handelsr. X. S. 155 Nr. 22.
15) A. L.R, I. 6 §. 92.
16) H.G.B. Art. 358 — an dem Ort der Erfüllung oder an dem für letzterenmaßgebenden Handelsplatz —. Art. 396. 612. 713. 7 21. 803. Prot.S. 663. 490. 491. 1398. 1212. 1213. 4591. S. die Stellen Not. 10. 13.A. L.R. I. 7 §. 225 — den mittleren Preis der nächsten Marklstadt —.1.11 § 54. Oester. b. G.B. §. 1056, Sächs. b. G.B. §. 1037. D. W.OArt. 50. 51. Brasil. HG.B. Art. 413. Brinckmann §. 69 Not. ö.Noback, Handelöwissenschaft ß. 153.
17) H.G.B. Art. 336. 353 und die Stellen Not. 18. A. L.R. l. 6 K. 83.
92. I. 7 §. 225, Sächs. Gesetzb. §. 1037. Württemb. Entw. Art. 346.
18) H.G.B. Art, 353. Sächs. G.B. §. 1037. A. L.R. I. 6 §. 83 vgl, 83.
93. 92. I. 7 §. 225. I, 11 §. 54, Oesterr. G.B, §, 1058. Württemb.Entw. Art, 346. O.A G. zu Dresden 1363 (Zeitschr. f. Handelsr. IX.S. 579). Unten Not. 23. 39.
19) Ausnahmsweise. Die Regel, daß der Tag als Einheit behandelt wird,gilt auch hier. Daher es meist nicht gerade aus den Preis zur Börsen-