Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Abschn. l. Die Sachen. Cap. I. Eigenschaften. Z. 64. Werth und Preis. 585

Für den Platz, wo das Gut einen Marktpreis hat, aber auchnur für diesen, ist es ein marktgängiges. Marktgängige^)Güter, weil deren wahrer Werth für jeden Zeitpunkt leicht zu er-mitteln und deren Umsatz in bez. deren Anschaffung für die ihremWerth entsprechende Geldsumme in der Regel leicht zu bewerkstelligenist, stehen dem Gelde näher als andere Güter ^), unterliegen darumzahlreichen eigenthümlichen Rechtsregeln 2°).

niger einzelnen Geschäfte unabhängig betrachten kann. Alsdann kann manden Ort begrifflich als einen Markt für die Waare bezeichne», und vondem laufenden Preise dieses Marktes sprechen Prot. S, »571. 4674.v. Hahn, Commentar II. S. 120. Siegmann, Annalen des Ober-appellationsgerichts zu Dresden VIII. S. 434. 435. Am besten: U. desO. A. G.'s zn Dresden 1861 (Zeitschr. f. Handelsr. IX. S. 578), und13 65 (Annalen N. F. I. S. 202): zwar bedürfte es keines beson-deren Beweises dasür, daß die fraglichen Effecten um die erweislich bestan-denen Courspreise wirklich zu verkaufen gewesen wären, sobald nur das Be-stehen dieser Courspreise dargethan werden konnte, allein die Präsumlion,welche das Bestehen eines Markt- oder Börsenpreises für die Verkäuflichkeileiner marktgängigen Waare begründet, kann mit Erfolg nicht gellend ge-macht werden, wenn sich ergibt, daß an diesem Tage ein solcher Preisdeshalb nicht festgestellt worden ist, weil kein Umsatz in der betreffendenWaarengattung stattgefunden hatte. Denn diese Präsumlion beruht ebenauf der Vorstellung, daß der Marktpreis sich allererst aus dem thatsäch-lich stattgefundenen Umsatz, durch Angebot und Einkauf, herausbildetIst, wovon H.G.B. Art. 353 allein spricht, zumMarktpreise" contrahirtworden, s. Not. 23 so wird freilich, wenn es an einem wirklichenMarktpreise fehlen sollte, der wahre Werth, als der gewollte Preis, auöden vorgekommenen, vielleicht wenigen Geschäften oder auf andere Weisezu ermitteln sein. S. Prot. S. 667 669. 1394 1339. Heimsoeth,Darstellung S. 83.' Prot. S. 4575. 4591.

24) Nicht zu verwechseln mitKaufmanns- oder Handels-Gul". Anch letzteresistmarktgängig", aber in einem anderen Sinne, nicht wegen seinesMarktpreises, welcher ihm fehlen kann, sondern wegen seiner anderweitigenEigenschaften. Oben §. 62 Not. 20 ff.

25) Schon von den Römern werden Oel, Wein, Getreide, unverarbeitetesMetall u. dgl. nicht allein wegen ihrer Fungibilität, sondern vorzüglichauch wegen ihrer Marktgängigkeit mit dem gemünzten Gelde auf EineStufe gestellt, ja geradezu als Träger eines bestimmten Geldwerths be-handelt, l. g I). ile suro, srxenw (34, 2), Oben Not. 3 und §. 61Not. 23. 31. 32. Entscheid, des Preuß. Obertribunals Bd. XV. S. 460.