Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Abschn, I. Die Sachen, CaP, I, Eigenschaften, Z. 64. Werth und Preis, 587

werden, Waaren, für welche solche regelmäßige Notirung stattfin-det, sind an dem betreffenden Platze unzweifelhaft marktgängige, nichtaber auch an jedem anderm, und das völlige Fehlen solcher regel-mäßigen Preisnotirung ist durchaus kein untrügliches Zeichen, daßan diesem Platze die Waare keinen Marktpreis habe, da für vieleWaaren, wie Holz, Weine, Manufakturwaaren, Droguen u. a. m.solche regelmäßige Preisnotirung gar nicht, für andere nur an ein-zelnen Plätzen stattzufinden pflegt -s).

28) H.G-B Art. 353:Ist im Vertrage der Marktpreis oder Börsenpreisals Kaufpreis bestimmt, so ist im Zweifel hierunter der laufende Preis,welcher zur Zeit und am Orte der Erfüllung oder an dem für letzterenmaßgebenden Handelsplatze nach den dafür bestehenden örtlichenEinrichtungen festgestellt ist, in Ermangelung einer solchenFeststellung der mittlere Preis zu verstehen -«. S. I. Pr. Entw.§ 280. Berl. Prot. S. 70. II, Pr. Entw, Art. 270. Prot. S. 667669. I, Nürnb. Entw. Art. 296. Prot. S. 1394 1399, II, Nürnb.Entw. Art. 330. Allerdings regelt dies Gesetz nur den Fall, daß einKaufzum Marktpreis" geschlossen ist, uud es bestimmt weder direct, wasals Marktpreis einer Waare anzusehen sei, noch gar, unter welchen Vor-aussetzungen eine Waare im Sinne der Not, 26 bezeichneten Rechtssätzefür eine marktgängige zu erachten sei, und es ist selbst analog sür dieseFragen nicht nach seinem ganzen Inhalt zu verwerthen. S. Not. 23 a, E.Prot, S. 13671369. 13941399, Immerhin aber gibt es einen äußerenBeleg für den im Text aufgestellten aus inneren Gründen unzweifelhaftenNechtssatz, der denn auch mit aller Sicherheit sich aus den Vorarbeitenentnehmen läßt. Diese erstrecken sich über zwei Fragen: 1) wann hat eineWaare einen Marktpreis? 2) welches ist ihr Marktpreis und wie ist der-selbe zu erweisen? Ueber die zweite Frage s. unren Not 39. Die ersteFrage wurde zunächst für einzelne Fälle dahin beantwortet, daß es nicht,wie durchgängig im Prcuß. Entwurf (mit einziger Ausnahme der Firge-geschäfte II. Pr. Entw. Art. 273. 274), darauf ankommen solle, ob dieWaare einen amtlich festgestellten Marktpreis habe. So bezüglich des Ver-änßernngsrechts des Pfandgläubigers: l. Pr. Entw. Art, 290, Berl.Prot. S, 73. II. Pr. E, Art, 235. Prot. S, 482 493. I, Nürnb.Entw, Art. 261. Prot, S. 1337 1339. II, Nürnb, Entw. Art, 291;betreffs des SelbsttieferungörcchtS des Einkanfscommissionärs und Kaufrechtsdes Verkaufscommissionärs: Berl. Prot, S, 74 82. II. Pr. Entw.Art, 294. Prot. S, 732 736, I. Nürnb. Entw, Art, 322. Prot. S.1210 1213, II. Nürnb. Entw Art, 352. Dagegen ward in zweiterLesung, nach längerem Schwanken, der allgemeine Zusatzartikel beschlossen:II. Nürnb. Entw. Art. 2S8: In allen Fällen, in welchen dieses