Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch. Die Waare.

Daß ein Marktpreis bestehe und dessen Höhe ist für den be-treffenden Platz und Zeitpunkt 2°) im Streitfall von demjenigen zuerweisen, den im concrcten Fall überhaupt die Veweislast trifft^').Es ist zu diesem Zwecke der wahre Mittelprcis, welcher sich ausVergleichung der über solche Waare an dem Markt zu der betreffen-den Zeit geschlossenen erheblichen Zahl von Geschäften ergibt, darzu-thun. Erleichtert wird dieser Beweis durch das Vorhandensein von

Gesetzbuch eine Berechtigung oder Verpflichtung davon abhängigmacht, daß eine Waare einen Börsenpreis oder Marktpreis habe,wird dazu erfordert, daß der laufende Preis oder Knrs dieser Waareau dem Orte oder'au dem^für denselben maßgebenden Handelsplatzenach den dafür bestehenden örtlichen Einrichtungen fest-gestellt zu werden pflegt".Dabei sollte es freilich nicht ausschließlich auf die amtlichen Notiruugenankommen, sondern auch sonstige regelmäßige Preisnotirungen beachtetwerden. Prot. S. 1394 1398. Heimsoeth, Darstellung S. 87. Sowar sreilich ein formales Kennzeichen für die Marktgängigkcit gewonnen,zugleich aber an einen imnicrhin zufälligen Umstand eine Reihe der wich-tigsten Rechtsfolgen geknüpft, und namentlich für das Commissionsgeschäfieine zu schwierigen und bedenklichen Unterscheidungen führende Norm auf-gestellt. Mein Gutachteu S. 105. Die zur dritten Lesung vielseitig(Zlonlt. 292 294) verlangte Streichung des Artikels 288 wurde dennauch, nach nochmaliger Erwägung, mit ll g. 3 St. beschlossen. Prot. S.4571 4675. Dagegen ward der Antrag, auch in Art. 330 II. Lesuug H.G.B. Art. 353 Alles zu streichen, was sich auf die Feststellung desPreises durch örtliche Einrichtungen beziehe, mit 11 g. 3 St. abgelehnt.Prot, S. 4590. 4591. Unrichtig will daher O. Wächter, Handels-recht S. 221 den Begriff Markt- oder Börsenpreis im engeren Sinne, alsodoch in dem technischen der Not. 26 genannten Rechtsätze, auf den Fallbeschränken, daß Preisnotirungen stattfinden.29) Mangelnde Worräthe können am Markt einen nur scheinbaren Marktpreiserzeugen und bewirke», daß die Bildung regelmäßiger Marktpreise aufhört.Michaelis a. a. O. X. S. 80. 81. Juristisch indessen können solcheUnregelmäßigkeiten nicht in Betracht kommen. Sicherlich nicht für dieFrage, ob die Waare im betreffenden Zeitpunkte überhaupt für eiue markt-gängige zu gelten habe, z. B. Weizen, Staatöpapiere aber auch nichtdafür, welches ihr Marktpreis ist. Es mnß dann eben der derzeitigeDurchschnittspreis entscheiden. S. auch'Rot. 40 a. E.

80) H.G.B. Art. 353. Prot. S. 4573. D. W.O. Art. 50. 51. v. Hahn II.S. 121. v. Kräwell zu Art. 353 Anmerk. 3.