Abschn. l. Die Sachen. Cap I. Eigenschaften. §. 64. Werth und Preis. 591
nen Grundsätzen - nicht selten genießen dieselben, um ihrer all-seitig anerkannten Zuverlässigkeit willen, eine Art usueller Autorität,welche auch von den Gerichten zu berücksichtigen istDie unteröffentlicher Autorität in regelrechter Form veröffentlichten Listen unddie nach ihnen von den Handelsmäklern oder den mit der Aufsichtüber den Markt- bez. Börsen-Verkehr betrauten Beamten ausge-gebenen Atteste genießen, soweit aus ihnen der Marktpreis mitSicherheit erhellt, gerichtlichen Glauben ^°). Denn wenngleich die-
E.G. zur W.O. §. 4. Berliner Mäklerordn. v. 1866 H. 5 (Acilschr. f.Handelör. X. S. 533). U. des O.A.G.'ö zu Dresden 1863 (Zeitschr. f.HandelSr. IX. S. 578) und 1865 (Annalen N. F. I. S. 197 ff.) v. Krä-well zu H.G.B Art. 353 Anmcrk, I. 8.
38) So ist, in Uebereinstimmung mit dem O.A.G. zu Lübeck (Thöl, Ent-scheidungsgründe Nr. 42) der zu allgemeine Satz Thöl'S, HandelSr. I.S, 406',' zu beschränken. Ueber Angabe der Maiktprcise in^s. g. Jnlelli-genzblättern n, dgl., auch amtlichen, s. O.A.G. zu Wiesbaden 1852 (Zeilschr.f. HandelSr. IX. S, 578), B end er, Verkehr mit Slaalspapieren S. 192a. E. Die von einzelnen Handtungshänsern veröffenllichlen, insbesonderean ihre Geschäftsfreunde zu dem Zwecke gesendeten Preislisten, umdieselben von den Preisen in Kenntniß zu setzen, zu welchen sie selberihren Waarenvorralh abzugeben beabsichtigen — von welchen H G.B.Art. 337 spricht, nennen in der Regel die Marktpreise nicht und habenan sich keine oder doch nnr unter Umständen geringe Beweiskraft. S.darüber, so wie über Marktberichte und fingirtc Rechnungen(contl kinti), Nöhrich, Abriß der Handelswissensch. S. 74—76.
89) In diesem Sinne sind die Bestimmungen deö t?»<le de comm. und dernachgebildeten Gesetze — s. Not. 36 — zn verstehen, daß das Ergebnißder ans der Börse geschlossenen Geschäfte den Marktpreis der Waaren b e-stimme, und daß dieser durch die Handelsmäkler u. dgl, festgestelltwerde, zumal wenn, wie in Frankreich , die HandcISmätler innerhalb ihre«Bezirkes allein zur Bezeugung der Marktpreise berechtigt sind. ?sräes-sus kr. 124. velsmsrre et I.epoitvin IV. kr. 82. 83. EbensoA. L. R. I. 6 §. 83 — „oder worüber Preiöconranten geHallen werden".Ausdrücklich ist dies in zahlreichen Specialgcsctzen festgesetzt, z. B.BerlinerBörsenordn. v. 1825 §. 16, Bremer Waarenmätlcrordn. §. 10 vgl. §. 65,die Not. 36 genannlen neuesten Prenßischen Börsenordnungen. S. auchPrenß. E.G Art 3 §. 3 und die „Verhandlnngen" darüber S. 432 —435. 517. 640; K. Sächs. E.G. Art. 8; Württemb. E G. Art. 12 „ZurFeststellung von Börsenpreisen—". D. W O. Art. 50 „Der Courö istauf Verlangen des Regreßpflichtigen dnrch einen unter öffentlicher Autoritätausgestellten Courszettcl oder durch daö Attest eines vereioelen Mäklers —
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