Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
Seite
592
Einzelbild herunterladen
 

592

Drittes Buch. Die Waare.

selben in der Regel nur die Preise der auf der Börse oder auf dem

zu bescheinigen". Wiener Münzvertrag v, 1857 Art 21Der Durchschnittdes amtlichen" Börsenkurses ist als Marimum maßgebend für den Kassen-kurs der Vereinsgoldmünzen" Aehnliche Bestimmungen über die Fest-stellung des Marktpreises wie der Loöv du comm, enthielten der Würt^temb Entw. Art. SV S, 2, ReichShandelsgcsetzb. Tit. 4 Art. 2. S,der Rev. Oesterr. Entw. §. 211 und die Preußischen Entwürfe.

II. Pr. Entw. Art, 64 (I. Pr. Entw. §, 64):Das Ergebniß derauf der Börse geschlossenen Geschäfte und Verträge bestimmt den laufendenPreis oder CurS der Waaren, Münzen und Metalle, der Versicherungen,der Fracht, der Wechsel, der inläudischen und ausländischen Staalöpapiere,der Actien und anderen Handelöpapieve, sowie des Tiöconto's. Die Fest-stellung der laufenden Preise oder Kurse geschieht nach Inhalt der Börsen-ordnungen. Die letzleren können bestimmen, daß bei der Feststellung auchdie außerhalb der Börse durch Handelömäkler geschlossenen Geschäfte inBetracht kommen sollen".

II. Pr. Entw. Art. 68 (I. Pr. Entw. §. 63 und Berl. Prot. S.22):Die Handelsmäkler stellen an den Plätzen, wo die Börsenordnungnicht ein Anderes bestimmt, die laufenden Preise uud Curse fest und be-scheinigen dieselben. Sie sind befugt, auf Grund dieser Feststellung Prciö-kuranle und Curszettel amtlich auszugeben. Sie können außeramllichauch diejenigen Preise und Curse verzeichnen, welche nickt amtlich festge-stellt weiden; jedoch müsse» diese Vermerke in den Preisknranten und' Eurszetteln von den amtlich festgestellten Preisen und Cursen abgesondertwerden".

Von diesen beiden Artikeln wurde der erste durch die entscheidende Stimmedes Präsidenten abgelehnt. Man erwog, daß-an vielen Orten erheblicheWaaren- und Wechselgcschäfle nicht an der Börse, auch uicht einmal durchHandel-mäkler geschlossen würden, somit auch derBörsenpreis" keineswegsüberall den wirklichen Durchschnittspreis an einem gewissen Orte und zueiner gewissen Zeit darstelle; daß es höchst bedeutende Handelsplätze zwarmit Malklpvcisecgnlirung, aber ohne Börse gebe, und daß, sofern es sichum den Börsenpreis im engeren Sinne handle, eine betreffende Bestimm-ung den Börsenordnungen überlassen werden könne. Prot. S. 16!)112.13ö7.

Die Berathung des zweiten Artikels wurde wiederholt vertagt, Prot.S. 111. !)67, und später ganz übergangen, v. Hahn I. S. 263. Wurdenun auch bei verschiedenen Gelegenheiten, s. Not. 28, gellend gemacht, daßdie amtlich notinen Marktpreise für die bestriltene Höhe des wirklichenMarktpreises keineswegs schlechthin maßgebend sein könnten, ohnehin häufiguur nach einem Marimum uud Minimum uolirt würden, somit den wirk-lichen Durchschnittspreis nicht immer ergäben, daß die bestehenden Ein-