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Drittes Buch, Die Waare,
vom legislativenStandpunkt streiten dafür überwiegendeGründe.
des Committcnie» (s, Noi 40) das Eigenthum auf diese» überträgt, Umerdc» neueren Gesetzgebungen setzen die 0rck--,>->n?,g--! <l!> ki!I>n» c>ip, XVII,.irt. -12 ff. unzweifelhaft voraus, daß der Commissionär Eigenthümer wird,im Gegensatz zu Art S0, nach welchem der Mandant, auf dessen Namendie Waare gekauft ist, sofort das Eigenthum erlangt. Ebenso Russ. H.G.B.Art. 1777. 1778 vgl. Art. 1781. 1782. Das Span. H,G B. NI4 Z. 4,Portug. 1219, Brasil. 874, Buenos Aires It!95 rechnen zwar im Eoncnrse desEinkaufscommissionärs den Committenten zu den Eigenthumsgläubigern,allein damit kann ebensowohl — wie sicher in der Preuh. A.G.O. I. SO§. 302 — ein singulärcs Privileg des Committenten, wie eine bloße Consequenzdes dem Committenten schlechthin zusteheuden Eigenthums statuirt sein. Un-zweifelhaft ersteres nach dem Portug. H.G.B., welches Art 803 festsetzt:^ commisssrio encsrroxsäo lls comprs e reinesss 6e mercscknrisz, etkei-tusn6o o contr«cto e entrexsnäo ss kiiüen äss » «ziiem ckeve trsns-porls—>S8, piiüsa—ss por esse «cto psr» o ilominio cko commiltentecome e löxislgäo no titulo v« compra e v?näs (>^k. art. 472, — und fürden Fall, daß der Vertrag im Namen des Committenten geschlossen istArt 499. 776). Desgleichen soll, wenn der Mandatar (der nach Art, 768.769 verbunden ist, im Namen des Auftraggebers zu contrahiren) ausdrück-lich im eigenen Namen contrahirt, Eigenthum und Besitz auf deu Man-danten nicht übergehen: o äominio e passe üs couss comprixia nsose-säquire pur« o msnckgnte, sondern derselbe soll nur mit der .icU » m-,n-ästi äirecta die Uebergabe verlangen dürfen. Art 777, Dagegen enthältallerdings das H.G.B, von Chile Art, 298 unzweideutig den entgegenge-setzten Satz, Das Bad, Ldr Anh. Art. 92 ss enthielt nur die nicht directeinschlagende, im wesentlichen H,G,B, Art. 377 entsprechende Vorschrift,daß der Widcrrnf des Committenten wirkungslos sei, sofern der Kom-missionär die Waare von seinem eigenen Vorrath wirklich abgegeben, verpacktund zu Buch getragen hat. Die Preuß. A G.O. I. 50 §, 302 — aufgehobendurch Art. II des Einführuugögesctzes zur Conc.O, v, 8. Mai 1655 - gestattetedem Committenten die Vindication der vom Commissionär eingekauften Waareim Concurse des letzteren nur unter der doppelten Voraussetzung, daß er demCommissionär die Kaufgelder bereits angewiesen hat und daß auf denWaaren selbst oder iu dem Handlungsbuch deö Commissionär« bemerkt ist,daß die Waaren dem Besteller gehören. S. auch §. 303, 304. Dochhat schon der Plenarbcschluß des Obertribunals zu Bertin v. 2, October18-18 (s oben Not, 6) anerkannt, daß der Commissionär, welcher auf eigenenNamen erwirbt, in eigener Person Besitz und Eigenthum erlangt. DerEntwurf der Preuß. Concursorduung von 1854 wollte noch gegen denfallilen Cinkauföcommissionär dem Committenten die Vindication gestatten.