Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
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617
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Abschn. I. Die Sachen. Cap.II. Besitz. §. »6. Besitzerwerb durch Mittelspersonen. 617II. Die bloße Versendung, d. i, die Aufgabe einer Waare

Die Preußische ConcurS zrdnung vom 3. Mai 1856 hat vonjeder Vorschrift abgesehen. Die Motive zum letzte» Entwurf bemerken,daß nach dem citirten Plenarbeschluß des Obertribunals dem Committentenkein Vindicationsrecht zustehe, falls, wie gewöhnlich, der Conimissionär aufeigenen Namen gehandelt hat:Hieran kann auch der bloße Vermerk desGemeinschuldners, daß die Gegenstände dem Committenten gehören, nichtsändern; ein solcher Vermerk darf schon deshalb nicht Anerkennung finden,weil dadurch dem Gemeinschuldner die Ausführung betrüglicher Collusioucnund Begünstigungen einzelner Gläubiger erleichtert wird. Vielmehr erfor-dert die Verabfolguug der Gegenstände eine wirkliche Uebergabe derselbenan den Committenten, wenn die Sachen auch noch iu der Gewahrsam desGemeinschuldners geblieben sind". (Commentar znr Conc.O. von Goldt-ammer, S. 116. 117). S, auch Not 14 a. E.

L Literatur. Die Ansichten der gemeinrechtlichen Schriftstellerwaren getheilt. Häufig wurden die beiden Fälle unterschieden, daß derKommissionär die Waare gekauft hat uud daß er sie vom eigenen Dorrathlieferte.

.->) In ersten Fall soll nach Einigen sofort im Moment des Besitzer-werbs dnrch den Eommissionär Besitz und Eigenthum dem Committentenerworben sein: Treitschke, Commissionshandel 8- 12. Puchta iu derNot. 6 augeführten Abhandlung. Mittermaier, D. Privatr. §. 651a. E. (?). FischerBlodig, Lehrbuch des Oesterr. Handelsrechts 8- 268-v. Stubeurauch, Oesterr. Privathaudelsr. § 113. Zuweilen wird dieselbstverständliche Beschränkung hinzugefügt, daß der Eommissionär er-weislich für Rechnung des Committenten gelaust habeu müsse: Bend er,Handelsrecht!. §. 99. Pöhls, Haudelsr. I. S. 269. Wilda, in WeiSke'sRechtslenkon II. S 718. Gengler, D. Privatr. I. S. 467. Walter,D. Privatr. §. 276. Beseler, D. Privatr. (I. Aufl) §. 229. VIII.Nach Anderen dagegen erst mit der Tradition an den Committenten:Heise'S Handelsrecht S. 45. Morstadt, Commentar S. 46. Bremer,Zcitschr. s. Civilr. und Proc. N. F. XX. S. 9294. Gelpke, in dessenZeitschr. f. Handelsr. II. S. 113 ff. v. Gerber, D. Privatr. §. 199Not. 4. Randa , Besitz S. 206. 206. 209. S auch später Binder,Handbuch des Frankfurter Privatrechts S. 7 >8. Brinckmann Ende-mann §. 112 Not. 23. 24 stellt Alles auf die in conoreto erkennbare Ab-ficht des CommissionärS.

I>1 Im zweiten Falle soll nach Bender, HandelSr. I. §. 99 schon durchdie bloße Absenkung der Waare, Buchung, Einsendung der Faktura, Be-zeichnung als für den Committenten bestimmt u. dgl. als Eigenthum aufden letzteren übergehen. Nach Treitschke Z. 12 erst durch Absenkung anden Committenten. Nach FischerBlodig §. 258 erst durch Uebergabe