Abschn, I, Die Sachen. Cap. II. Besitz. §. 66. Besitzerwcrb durch Mittelspersonen. 619tär), ist nicht'°) Tradition derselben. Die Tradition kann der Ver-
teilten abgesendet sind". Hingegen folgten der Minister. Ocsterr. Entw.z. 148 und der Rev, Oesterr. Entw. §. 149 in der Hauptsache der imTert vertretenen Ansicht. — Ueber das bisher geltende gemeine Civil-Rechtsowohl wie über die Ansicht des KaufmannSstandcs, den Handelsgebrauchund das zu befolgende Princip wurde in erster und zweiter Lesung lebhastgestritten und es wurden völlig entgegengesetzte Beschlüsse gefaßt: Prot.S, ggg-703. 1196—1193. 1201 — 1203. 1250—12S2. 1442. 1443. 1450— 1456. In erster Lesung wurde das System des Prcnß. Entwurfsabgelehnt, dagegen der Eigenthumsübergaug auf den Committenten er-leichtert :
I. Nürnb. Entw. Art. 312 „Der Kommissionär, welcher eineEinkausscommission ausführt, erwirbt das Eigenthum des Gutszunächst für sich; jedoch geht das Eigenthum auf den Commit-tenten in dem Zeitpunkte über, in welchem der Commissionär demCommittenten über dcu Eigenthumserwerb Anzeige erstattet".Dagegen wurde iu zweiter Lesung zunächst mit großer Majorität die Her-stellung des II. Pr. Entw.'s Art. 286 mit gewissen, im Laufe der Berath-ung mehrfach veränderten Modificationen hinsichtlich vertretbarer, oder,richtiger nur generell bezeichneter und mit anderen gleicher Art vermischterSachen beschlossen, und der angenommene Satz dahin formnlirt:
„Der Commissionär, welcher eine Einkaufscommission vornimmt,erwirbt in dem Zeitpunkte, in welchem das Eigenthum des erweislichin Ausführung des Auftrags eingekauften Guts durch den Verkäuferübertragen wird, das Eigenthum unmittelbar dem Committenten.Sind jedoch die für den Committenten angekauften Sachen noch nichterkennbar als für den Committenten bestimmt von anderen Sachenderselben Gattung und Art ausgeschieden, so geht das Eigenthumdaran erst auf den Committenten über, wenn sie erkennbar für ihnausgeschieden sind".Prot. S. 1196—1198. 1201-1203. 1250—12S2. 1454 Aul. v. Hiernachsollte somit in der Regel sofort, bei nicht vorher ausgeschiedenen Sachenaber sofort mit der Ausscheidung das Eigenthum auf den Committentenübergehen. Ob der Eigenthumsübergang als ein dirccter, oder durch ein(fingirtes) constitutum po5sessorium vermittelter zu denken sei, blieb dahin-gestellt: Prot. S. 1250 fs. vgl. S. 1442. 1455 ff. Vertheidigt wurde derSatz mit dem berechtigten Interesse des Committenten, welcher Zinsen derVorschüsse zu zahlen habe, die Gefahr trage, den bereits gezahlten Kauf-preis einbüße, dagegen mit dem schwierigen Nachweis der geschehenen Tra-dition belastet werde und iu Ermangelung dieses Rachweises im Concursedes Kommissionärs von der Vindication ausgeschlossen sei, während derCommissionär, dessen Wille ja nur dahin gehen dürfe, für den Commit-