620
Drittes Buch. Die Waare.
sendung vorausgegangen sein, körperlich oder mittelst oonstituti pos-
lenten zu erwerben, des Eigenthums am Commissionsgnt nicht bedürfe,sondern hinlänglich durch sein, mit dem Eigenthum ohnehin nnvcnräg-liches Pfandrechi gedeckt sei. Dagegen wurde jedoch, unter lebhafter Be-kämpfung von der anderen Seite, geltend gemacht, daß die Frage nichtmit einem einzigen Satze sich entscheiden lasse, daß oas vorgeschlageneSystem zu unübersehbaren Verwickelungen sichre, fraudnlöse Begünstigungendes Cvmmillenten und sonstige Benachtheiligung der Gläubiger erleichtere,den Verkäufer des Kommissionärs gefährde :c. Schließlich wurde der zu-vor beschlossene Satz mit 9 g. 8 St. gestrichen, auch ein entgegenstehenderAntrag (Anl. .X Prot. S. 1451 — 1454), nach welchem der Besitzübergangmit der Absenkung der Anzeige an den Committenten, daß die genügendbezeichnete und erforderlichcnsalls gehörig ausgesonderte Waare demselbenzur Verfügung gestellt sei, krast fingirien c>„>st>tuli >>»55«>ssorn eintreten,über den Eigenthumöübergang aber nicht ausdrücklich entschieden werdensolle, mit 11 g. 6 St., und mit gleicher Slimmenzahl die Aufnahme jederBestimmung abgelehnt. Prot. S. 1442. 1443. — Die zur drillen Lesunggestellten Anträge (.Uonit-l kr. 371. 386) aus Wiederausnahmc der Fragesind ausgeschieden. — Der Schweiz . Entw Art. 271 bestimmt in Ueber-einstimmung mir dem Zürcher Gesetzb. H. 1623: „Das Eigenthum ander in Commission gekanfteu Waare geht in dem Momente auf den Com-mittenten über, in welchem dieselbe dem Commissionär zu Eigenthumübertragen und von diesem als Stellvertreter des Committen-ten in Besitz genommen worden ist". Die Motive S. 264 lassenunklar, ob solche Stellvertretung stets angenommen werden soll. StachBluntschli's Erläuterung zu z, 1628 des Zürcher Gesetzbuchs würde siedie Regel bilden. —Ib) Auch iu der neuesten Literatur sind die Ansichten getheilt. Für die imText ausgestellten Grundsätze: C. F. Koch zu Art. 360 Not. I lS. 362).Mako wer zu Art. 368 Not 13 e, Nanda, Besitz S. 20ö. 2t)6. 209.Insbesondere Laband, Zeilschr. f. Handelör. IX. S. 439 ss. — Dagegen:v. Kräwell S. 498. 4V9, in vollkommen unrichtiger Ausführung (gestütztauf H.G.B. Art. S2. 2931). Brir zu Art. 366 (S. 376). Gad I. S.266. 267, der sich sogar auf die Preuß. Couc.O. §. 26. 28. 44 beruft.Gruchot, Beiträge VlII. S. 453 — 466. Hillebrand, D. Privalr.2. Aufl. tz. 136 Not. 19, nach Deutschem Handelsgesetzbuch! — Zweifelnd:Auerbach N. Haudelsges. II. S. 249 -253. — Auf concrele Beurlheil-ung gestellt: Blunlschli —D ahn, D. Privalr. §. 157 t.S. 433> undEndemann, Handelsr. z. 171. IN., welcher überdies unrichtig hinznfügt,daß ein Commissionär, der für sich erwerben wolle, wider die Commissionhandle. Daß das Pfandrecht des EiukauföcommissiouärS — H.G.B. Art.374 — nicht entgegensteht, s. Laband a. a. O. Gerirl sich der Com-