Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
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621
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Abschn. I. Die Sachen, Cap. II. Besitz. §.66. Besitzerwerb durch Mittelspersonen. 621ssssorü. Sie kann ihr nachfolgen durch Auslieferung der Waare

Missionar als Pfandglänbiger, so ließe sich constitutum lpossessorium an-nehmen, obgleich die juristische Construction Schwierigkeit macht; verwandt,doch einfacher I, 37 0. lie pixn, sct. (13. 7). I. 37 0, ue v. ^. ?.^2, 2). Nicht entgegensteht das Separationsrecht des Committentenauf die ausstehenden Fordernngcn, H.G.B. Art. 36S S. 2, da eine conse-auente Durchführung des hier zu Grunde liegenden anomalen Principszwar vielleicht zweckmäßig, aber vom Standpunkte des geltenden Rechtsunstatthaft ist. I. 14. 16 v. ao lex. (1. 3). I. 141. 162 0. äe k. 5.(60, 17>.

16) So von jeher die herrschende Ansicht und Praris. Z. B. Heise's Han-delsr. S. 80. 32. Bend er I. §. S5. Pöhls I. S. 194. 234. 235(wo er den sür'gewisse Fälle abweichenden Hamburger Handelsgebranch (?) s. Not. 30 als Jnconscquenz rügt). T h ö l 73 g. E. Vrinck-mauir K. 77 Not. 3. Voigt, N. Archiv f. Handelör. III. S. 266 ff.U. der Jnristenfakultät zu Bonn 1323 für O.A.G. zu Lübeck (Seuff. IV.91). O.A.G. zu Kiel 1860 (Seuff. XV. 21). Constant das O.A.G. zuLübeck . Sell, Archiv f. civil. Praris Bd. 21 S. 130 ff. IZarols, äck-vijsen II. I»r. 53. S. auch die zahlreichen in den folgenden Noten alle-girten Urtheile, welche die einzelnen Conscqnenzen des unrichtigen Satzesabweisen. Unter dem Einfluß jedoch theils älterer Doctrinen, theils derneueren Civilgesetztüchcr und der Französischen Schriftsteller, s. Not. 40.55, hat die entgegengesetzte Theorie, (für den Transport zur See z. B.auch von Maureubrecher, D. Privatr. z. 374, Walter, D. Pri-vatr. §. 283 und in einzelnen Entscheidnngen Deutscher Gerichte, z. B.Zeitschr. f. Handelör. IX. S. 263, angenommen), in die neueren EntwürfeEingang gefunden. So für den Kauf: Württemb. Entw. Art. 336,f. Motive S. 263. 266. 267, Ausnahme Art. 306. 1116 Abs. 3, MotiveS. 267. 317; Minist. Oesterr. Entw. Z. 36, Nev. Oesterr. Entw.8. 39; I. Pr. Entw. Z. 272. 273. Nach den Beschlüssen der BerlinerCommission, Prot. S. 68, sollte über den Eigenthumsübergang nicht ent-schieden werden. Dagegen enthielt der II. Pr. Entw. Art. 261, ohneallgemein über den Eigenthnmöübcrgang bestimmen zu wollen (MotiveS. 133 ss ), den wesentlich, A L.R. I. 11 §. 128 ff. entsprechenden Satz:Soll die Waare dem Käufer übersendet werden, so gilt die Ueber-gabe für vollzogen, wenn die Waare an den vom Käufer be-stimmten Spediteur oder Frachtführer abgegeben ist. Hat der Käuferüber die Art der Uebersendnng nichts bestimmt, so gilt der Verkäuferfür beauftragt, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns dieBestimmung statt des Käufers zu treffen, und die Abgabe an dievom Verkäufer bestimmte Person gilt als Ucbergabc.In erster Lesung wurde zwar die Streichung dieses Satzes mit 9 g. 7 St.Goldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. 40