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Drittes Buch, Die Waare.
oder creditirt hatte, erschien des Rechtsschutzes eben so würdig, alswäre er bereits im Besitz der Waare gewesen, und des gleichenRechtsschutzes bedürftig, weil ohne solchen die Durchführung derHaudelSsitte unmöglich erschien. So erkannte man dem im C,bezeichneten Empfänger und dessen Rechtsnachfolgern nicht nurein selbständiges, von den Verfügungen des Abladers und dessenVerhältniß zum Schiffer unabhängiges Fordernngsrecht gegen denletzteren auf Auslieferung der Waare in Gemäßheit des C.'s
oder doch an einem anderen als dem Bestimmungsorte circuliren, indemLicfcruugsgcschäftc geschlossen und die NuslicscruugSscheiue mit der s, g.Evnnosscmcntsclanscl versehen werden. Der erste Känfer erhall von sciucmVerkäufer, in der Regel gegen Theilzahluug des Kaufpreises, einen Aus-lieferungsschein auf die mittelst Abladung durch eine genannte Person(Agent des Verkäufers) zu liefernde Waare, uud der Inhaber des Scheineshat zu bestimmen, wie uud wohin die Waare zu Verschissen sei. DiesenSchein überträgt er weiter meist gegen partiellen Vorschuß u. s. f. GegenZahluug des Nestes und Rückgabe des auittirten AuslieferuugsscheinS er-hält der erste Känfer die in den Häuden des Verkäufers oder dessen Agenten,als Abladers, befindlichen Conuvssemente und begibt diese, nun, gegeuZahlung des Reste«, weiter au seinen Käuser u. s. f., so daß der letzteKäufer als Juhaber des C's die Waare am Bestimmungsorte beziehen, bez.aus sciu C. hin weiter veräußern kann. N. Archiv I. S. 377 ff.18) Bereits die rots lZomise spricht doc, 67 Kr. 7 den wichtigen Grundsatzaus, daß kein Schiffer dem Destinatär entgegensetzen dürfe, derselbe seinicht Eigenthümer der Ladung; ferner dec. S6, wo freilich nicht von einemeigentlichen C,> aber doch von einer Bescheinigung eines Passagiers übermitgenommene und abzuliefernde Güter die Rede ist, wird durch Zeugcudie Gewohnheit erwiesen: ut consixnsta sliyus re slicui dekereuds et, con-kecta super Iioc gpriodisis, statim scauisitum j»s illi, cui veniunk dekeren-dso, ut no» possint -unplius illi restitui, <^ui primo consiANgvit, nisi scce-deute cousensii illius, cui erst ksciends dicta oonsi'A»stio. lies itg,q»eiw» erst intoxrs, ut possint poeniterv — quum nisi restituts gppodisi«poterst conlinue molestgri —. S. auch dec. 153 Kr. ö. 6. Dagegenspricht die dee. S6, aus zweifelhaften Grüudcn, dem Inhaber des Cou-uossemenis, der vermuthlich nnr Commissiouär war, das Recht auf Aus-lieferung der Ladung ab. S. auch kolsk p. 36 — 42. — Ausdrücklichanerkannt ist der Satz, als alte Gewohnheit, in dem Holländ. ?srere(turde) von 12 Praktischen Juristen v. 12. März 1661 (»sndv. vsn äm-sterdam II. 498 — s. auch Hol «ins, Abh. p. 100). Oassroxis dise.10 Kr. 116. 117 erkennt zwar dem Ablader das Recht zu, den Schifferzur Ausstellung ueuer Conuosscmcute zu nöthigen, ohne daß der erstbe-