664 Drittes Buch. Die Waare.
kundbar formulirte Negociabilität") des C.'s, welche die Unab-
s1737), ob das C. an eine bestimmte Person oder an deren Ordre oder andie Ordre des Abladers gestellt ist, und bezeichnen das Ordreconnossementals Regel: c- 18 srt. 34. 43. 44 c 24 3rt. 66. Daß zu Anfang des18. Jahrh.'s die Stellung an Ordre und die Uebertragung durch Indossamentüblich war, ergibt für Frankreich die Darstellung im kooplisnilel vsn 4mster-dsm I. p. 586, und wird-schon von Vervver als allgemeiner Handelsge-brauch bezeichnet: „vglickelijk over te clrsxen bij simpel enclossement okteoversclirisvinxe scliter op clen riiAxe, met xeliMe «ijse en<ie elkeot alsincke ,visselbrieven" (Reilerlgncls Seereckten, p. 203). Schon Slüter,Vslin I. p. 631, Busch, Zus . 58 nehmen sogar ohne Ordreclausel Ne-gociabilitüt au, und Lmei-ixon I. S. 312, obwohl sonst Gegner Vslin's,erkennt doch Connossemente -t I'oröre 6'un tel oder s tel et qui per luisers und selbst su porleur an. Ausdrücklich gestattet werden Ordreconosse-mente in einer Schwedischen Verordnung v. 22. März 1770, vgl auch K.Schwed. Segellationsordnung v. 1774 §.6 <Flintberg —Hagcmeister,Schweb. Seerecht S. 119. 128); erwähnt, wenngleich nur beiläufig,A.L.R. II. 8 §. 1343. Seit Ode Se evmmerce srt. 281 — s. Souls?-kst? I. p. 172 kk. III. p. 312 kk. Seäsrriäs, vomm. msrit. Nr, 683— in allen Gesetzen. Unten §. 71 Not. 22 ff.21) Die Frage von der „Negociabilität" der Connossemente hat eine formelleund eine materielle Seite, welche häufig durch einander gewirrt werden.1) Die formelle Negociabilität umfaßt s) die Möglichkeil der Uebertrag-ung durch bloßes Indossament, ohne Nothwendigkeit der Anzeige (venun-tistio) und Cessionsformalitäten — diese leugnet auch Lmvrixon nicht, p.312 kk. 371 kk.; oder b> diese Jndossabililät sogar ohne Ordreclausel. S. Not.20 und unten tz. 71 Not. 22 ff. — 2) Die materielle Negociabilitätläßt sich in mehrfacher Weise verstehen: s) Der Inhaber des C.'s habe gegenSchisser und Vormänner alle Rechte, welche dem Inhaber eines Wechselszustehen. So mitunter — s. §. 72. b) Er habe gegen den Schiffer einselbständiges Recht, kein blos vom Ablader hergeleitetes. S. §. 72 Not. 1.In diesem Sinne ist, bis auf die neueste Zeit, in England die Negociabi-lität verneint worden: der Jndossatar habe keine eigene Klage (in liis ominsnie). S. noch Ke » l comm. II. p. 769 kk. III. p. 290 kk. Erst dasGesetz vom 14. Ang, 1855 (18, u. 19. Vict. c. III. §. 1) hat in dieser Be-ziehung das Englische Recht der in Deutschland und Frankreich herrschendenAuffassung genähert. S. unten §. 72 Not. 1. — e) Er habe ein selb-ständiges Recht auch gegen den unbezahlten Ablader und dessen GläubigerIn diesem Sinne behauptet Vslin die Negociabilität des C.'s zum Vor-theil des Jndossatars, während kmsrixon p. 319. 320 in diesemSinne ebenso entschieden die Negociabilität leugnen le c. ri's ssmsis sl6oonsiaere psrmi »aus eomme un pspier nexocisble; ebenso Jacobsen,