Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch. Die Waare.

lader, oder statt seiner auch wohl dem berechtigten Inhaber des Empfang-scheins ein C. zuzustellen, meist durch bloße Unterzeichnung desvon dem Ablader oder dessen Leuten in dessen Geschäftslokal vorge-legten und bereits vollständig ausgefüllten Formulars^).

Einen gesetzlich gebotenen Inhalt, gleich dem Wechsel, hatdas C. nicht doch darf jeder"") Theil verlangen, daß es den sei-

9) Der Empsangschein soll <auch wenn er nicht an Ordre oder Inhaber, odergar auf eine bestimmte Person lautet?) ein negociables Papier sein, wel-ches seinem Inhaber schlechthin das Recht auf Zeichnung von Conuosse-menten nach Maßgabe seines Inhalts gewährt. So Pöhls III. S. 446.447 s. aber auch S. S61, v. Kaltenborn I. S. 23S. 286. Brinck-mann §. 78 Not. 13. Abbott p. 234 sagt nur, daß die Counosse-mente nach den Bestimmungen des Abladers oder des Inhabers des receiptzu zeichnen seien. Loltius, vovrleümxe» II. p. 87 stellt, sür Holland wenigstens, den angeblichen Hanoelögebrauch in Abrede. Motive zum Pr'Entw. S. 263Der Entwurf enthält keine Sanclionirung dieses Satze«,aber auch nichts dem Widersprechendes, überläßt die Anerkennung undAusbildung desselben also dem Handelögebrauch".

10) Gedruckte Connosjemenlsformnlare schon ^nsslckus ckisc. 6 Ar. 13.Das H.G B. von Chile Art, 1049 hat die eigenthümliche Vorschrift, daßdas für den Ablader bestimmte Eremplar vom Schiffer geschrieben oderdoch ausgefüllt sein müsse. S. Not. 31.

11) Der noch gegenwärtig übliche Inhalt ist es von alteröher, z. B. schonkuickon c. 2 srt. 8. Meist bezeichnen die Seegesetze den üblichen Inhaltals nothwendigen: Orckon. cke Is uisr. III. 2 srt. 2 (cuntienckront);Orcken. cks Lilbso c. 12 srt. 6 vgl. c. 18 srt. SS; A.L-R. II. 8 §. 1669(müssen); Locke cke cvinui. 281 u. 283: l.e e. reckixö cksns Is kormevi-ckessus preserite, ksit koi; Span . 799; Holl. S07 vgl.612; Portug. 16S3. 1S6S; Brasil. S7S; Buenos Aires 1194. Chile 1047;Jtal. 339. 391; Norweg. §. 66; Schwed . §. 96; Oester. Entw. 8. 79.Doch wird anerkannt, daß der Mangel eines oder des anderen Punktesdem C. nicht schlechthin die Beweiskraft entziehe, und daß das richterlicheErmessen darüber entscheide. ^.Isuaet Kr. 1248. vscksrricke Ar.682.696,699. llol ti u s II. p. 299. ? o I a k p. 290 kk. Viepliuiz,II. p. 173. 174. 178. 179. - - Freier das Englische R. und der vivil rockeok As,v-Vvrk s. 1108. 1112. Auch die Preußischen Entwürfe, I. §.531.II. Art. 434, verlangten bestimmten Inhalt (muß enthalten"), doch er-kennen bereits die Motive S. 264. 265 an, daß zwar gewisse BestandtheileiAngabe des Verpflichteten: des Schiffers; des Berechtigten: des Empfängers;des Gegenstandes: der geladenen Güter; der Gegenleistung (?) des Em-pfängers: der Fracht; des Schisses, mit welchem, und des Ortes, wohin