Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
Seite
669
Einzelbild herunterladen
 

Abschn, I. Die Sachen. Cap. II. Besitz. §, 71. Connossement. ßßg

nem Zweck entsprechenden und üblichen Inhalt habe, nämlich angebe:den Namen des Schiffers den Namen und die Nationalität desSchiffes"-.); den Namen des Abladers; den Namen oder, rich-tiger, eine Bezeichnung des Empfängers; den Abladungshafcn;den Löschungshafen, oder den Ort, an welchem Ordre über denselbeneinzuholen ist "); die Bezeichnung der abgeladenen Güter (Qualität),

die Güter zu befördern seien) zur Vollständigkeit des C.'s seinem Wesennach gehören und selbstverständlich seien, daß jedoch die formelle Gül-tigkeit deö C.'s nicht von dem Vorhandensein aller genannten Bestandtheileabhänge, und das C. nur dann unkräftig (?) sei, wenn der fehlende Be-standtheil zur Begründung des Anspruchs auf Auslieferung erforderlich sei.In der Conferenzberathung, Prot. S. 2202 2204. 2210, wurde festge-stellt, daß die Aufzählung der Requisite, vou verschiedener Wichtigkeit, dieGültigkeit des C.'s nicht bedingen solle, sondern der Nichter die Erheblich-keit des Mangels zu prüfen habe. Nur habe der Ablader ein Recht aufConnossemente von dem gesetzlich bezeichneten Inhalt. Daher beschlossen,stattmuß enthalten"-enthält". H.G.V. Art. K45, s. auch Art. 414.Uebrigens kann ans dem Mangel der üblichen Form gefolgert werden, daßdie vorliegende Urkunde kein wahres t<. sei So in einem Hamburg . Falle1857 (Ullrich, Samml. von seerechtl. Erkenntnissen des Handelsgerichtszu Hamburg Nr. 207). S. auch vienlluis p. 174.Ns) Auch dem Schiffer darf die Zeichnung ungewöhnlicher Connossemente nichtzugemuthet werden.

12) Nicht auch nothwendig dessen Wohnort, wie Locke cke com, 281 u. a. m.,auch noch I. Pr. Entw. 631. S. Berl, Prot. S. 137. Motive S. 264.

^Prot. S. 2202Ungebräuchlich", kist p. 49.

12») Beides sehlt im A.L.R. II. 8 §. 1669. Die Orckon. cke w war. I. c. ver-langt nur den Namen des SchisseS; die vrcken, äs Mlbso c. 18 »it. 35,Locke cke comm, 281, Port'ng. 1553, Brasil. 675, Jtal. 339: Namen undGröße; das Span. 799, Buenos Aires 1194 und Chile 1047: Namen,Matrikel und Große; da? Holl. 607 und Schwed . §. 96: Namen undHeimathshafen des Schiffes. Angabe von Größe und Heimathshafen sindnicht üblich, kist p. 49. Die im Seekriege uud sonst wichtige An-gabe der Nationalität wurde, trotz erhobener Einsprache, Berl. Prot 137,beibehalten. Motive S. 266. Prot. S. 2210. Pvhls III. S. 443.

13) Berl. Prot. S. 137. II. Pr. Entw. Art. 484 S. 3. Motive S. 265.Der Ablader macht es von der späteren Conjnnctur abhängig, in welchemHasen er die Waare vcrkaufcu will.Er läßt das Schiff einstweilen dieReise antreten nnd schickt nach einem Zwischenhafen, den es anlaufen muß,die Ordre über dcu gewählten LvschungSplatz". Busch's Archiv VI. S.433 ss. Die Holländischen und wohl auch Deutschen Formulare habe» bei

Goldschmidt. Handbuch des Handelsrechts.