670 Drittes Buch. Die Waare.
deren Menge (Quantität) und Merkzeichen (Identität) l«); die Be-stimmung in Ansehung der Fracht"); Ort und Tatum der Ausstell-ung'°); die Zahl der ausgestellten Exemplare.
Die Form ist die eines Empfang- und bez. Vcrpflichtungs-Scheins. Der Schiffer erscheint als Aussteller"). Er selbst, oder
dem bezeichneten Bestimmungshafen die Clansel „slnsar mijne rexte ont-Isilinx aal".
14) Oben §, 61 — 63.
15) Die Seerechte verlangen sämmtlich die Angabe der bedungenen Fracht.So auch noch I. Pr. Entw. §. 531, doch hat schon, nach Berl. Prot. S.137, der II. Pr. Entw. Art 481 den Zusatz „die Fracht kann durch Be-zugnahme auf die vluirlopurlie bestimmt werden". Die jetzige Fassungwurde beschlossen, da das E. nicht blos auf die VI>-irlop3itiö verweisen,sondern anch ganz über die Fracht schweigen kann, weil z. B. der Befrachterdie Fracht berichtigt hat oder entrichten soll. Prot. S. 2211. Die frau-zvs. Prariö nimmt au, daß beim Schweigen des C.'s die Lligrtepsrtiemaßgebend, ev. die übliche Fracht zu zahlen sei. ^Isu?ok III. Nr. 1241.1221. ?ouxet, äroil msr. II. Nr. 346. 352. vslloü Nr. 847 not. 1.
16) Von jeher üblich, auch bereits Vrcken. vilb-w c. 13 ark. 35 und Brasil.H G.B. 575 vorgeschrieben, doch erst in der Hamburger Berathung hinzu-gefügt. Prot. S. 2211.
17) Der dem C. nachgebildete Ladeschein ist ausdrücklich als Verpflichtungsur-kuude defiuirt, H.G.B. Art. 413 S. 2. Eine entsprechende gesetzliche De-finition wurde bei dem allbekannten C. abgelehnt. Prot. S. 2203-2210.2213. Ueber die schwankenden älteren Definitionen s. §. 70 Not. 2. — Dieüblichen Formulare pflegen eine Combination von Empfangöbekenntnißund Verpflichtungsscheiu zu enthalten, mit Ueberwiegen bald des einen, balddes anderen Elements. Bald spricht der Schiffer, z. B. in den von jeheruno noch jetzt üblichen holländischen uud deutschen Formularen:
Ich — Schiffer von dem Schisse — bescheinige im Raum meinesSchiffes empfangen zu haben —. Ich verbinde mich Alles, wieich'S empfangen — abzuliefern. —. Um meine Pflichten genau zuerfüllen, verpfände ich meine Person und mein Schiff. Zur Ur-kunde der Wahrheit habe ich (3) von diesen Connossementen einesInhalts eigenhändig unterschrieben —.
Fast wörtlich gleich schon die Formulare bei Vvrner s17I6^ i>. 261 uud
„Der vorsichtige Schiffer" f4732) S. 112.Oder es wird die Verladung mit den Auslieferungsbedingungen referirt,
uud der Schiffer erkeuut nur durch Unterschrift die vorstehenden Thatsachen
an. So in den ältesten Italienischen und noch jetzt üblichen Englischen
Formularen; z. B.: