696
Drittes Buch, Die Waare.
k. falls sich vor völlig bendigter^) Auslieferung mehrerelegitimirte Inhaber, gleichviel ob eines Ordre- oder Namens-Kon-nossements, melden. Einigen sich dieselben nichts, so muß derSchiffer, ohne Rücksicht auf die Priorität der Meldung und ob ersich bereits an einen derselben zur Auslieferung bereit erklärthättet), sie sämmtlich zurückweisen, die Güter gerichtlich oder sonstsicher deponiren und davon die Connossementsinhaber, welche sich ge-meldet hatten, unter Angabe der Gründe benachrichtigen^').
29) S. Not 31, Prot. S. 2236. 2237. Auf oas Vorhandensein eines nichtpräsentirtcn Connossementsercmplars darf der Schiffer keinen Einwandstützen- Ullrich Nr. 200.
30» Einigen sich dieselben dahin, daß der Schiffer die Waare einem unter ihnenausliefere oder bei einem Dritten deponire, so hat der Schiffer demgemäßzu verfahren. Prot, S, 2236.30s> Anders z. B. Bri>ckmann §. 7S Not. 35 fs.
31) H.G.B. Art. 648 vgl. Art. 630. 1. Pr, Entw. §. 537. Berl. Prot.S. 188. 139. II. Pr. Entw. 489. Motive S. 267. 263. Prot. S.2232—2237. 2457—2459. Es wurde anerkannt, daß der Schifser wederbeliebig Einen der Connossementsinhaber wählen dürse, noch auch mit allenConnossementsinhabern in Processe verwickelt werden solle, vielmehr habeer zu deponiren, und den Connossementsinhabern die Austragung derSache unter sich zu überlassen. An die Priorität der Meldung bez. dieErklärung des Schiffers, ausliefern zu wollen — wie beantragt, aber mitII g. 2 St. abgelehnt wurde — könne kein Vorzug geknüpft werden,wenn nicht gefährliche Unzuträglichkeiten entstehen sollten. Ein Ver-fahren, wie es >schon mehrfach vorgekommen sei, daß man dem Schifferzum Zwecke der Counossemcntspräsentaüon, meilenweit in die See ent-gegenfahre, könne nicht füglich im Gesetze sanclionirt werden. Prolestauf-nahme des Schiffers ist zwar nicht nothwendig, wie ursprünglich trotz derBerliner Beschlüsse angenommen war, aber doch auf Kosten der Ladungstatthaft, — Der entsprechende Grundsatz war schon im A.L.R, II. 3K. 1720 ausgesprochen (freilich allgemeiner, s, Not, 24); mit wenig Prak-tischen Unterscheidungen, je nachdem von den verschiedenen Eremplaren daseine aus Namen, das oder die anderen an Ordre oder auf Inhaber lauten,Holl. H.G.B. 516—519. Portug. 1562—1565, s. auch llultius II. p.300 - 302. Einfacher Brasil. 583 und allgemeiner Buenos Aires 1207,1208. Chile 1059. 1060. Norweg. Seerecht §. 63. Schwed , Seerechl§. 98. Die Englische Praris verlangt, daß der Schifser auf eigene Ver-antwortlichkeit, allenfalls gegen Caution, den Vorzug entscheide, bez. gegensich den Proceß sühren lasse — so auch Büsch II. S, 363. 369 — s.auch I. 8 8- 3 0. äe lox. II. (31) dagegen Pöhls III. S. 476 -,