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Drittes Buch. Die Waare.
Besitz und dingliche Rechte des Connossementsinhabers an der
Ladung.
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Ze umfassender die Rechte sind, welche sich an den Connosse-mentserwerb knüpfen, um so sicherer entspricht das C. seinem wirth-schaftlichen Zweck, ein Werkzeug des merkantilen Güterumlaufs zusein '). Der ConnossemcntSinhaber erwartet, und diese Erwartungbildet die Grundlage der den Connossementserwerb begleitendenHandelsoperationen, nicht allein, daß die verzeichneten Güter ihmwerden ausgeliefert werden, sondern auch, daß ihm ein durchaussicheres, durch keinerlei in die Zeit zwischen Empfang des C.'S undEmpfang der Waare fallende Umstände zu beeinträchtigendes Rechtzustehe. Der gegen die thatsächliche Vereitelung dieser Erwartungerforderliche Rechtsschutz ist nun ein sehr mannigfaltiger. Sinddie Güter gar nicht, oder nicht in der bezeichneten Menge undBeschaffenheit abgeladen, so stehen gegen Schiffer bez. Verfrachter^),soweit nicht Connossementsclauscln einschränken und je nach Um-ständen gegen den Begcber des C.'s^), persönliche, auch wohl durchPfandrecht gesicherte Ansprüche, zu. Sind die Güter unterwegsganz oder theilweise verloren gegangen oder entwerthet worden, soschützen den ConnossemcntSinhaber, neben den unter Umständen gegenSchiffer bez. Verfrachter zustehenden Klagen 5), die Rechte aus der
Not, IN. 33, — 13. u. 19. Vict. c. III », 1. 2. vivil Volte o5 IV«»' Xnrk s.1119. Abbott p. 236. ki-it p. 51—53. k^olsk p. 254—265. Busch'sArchiv X. S. 392 fs7 Ebenso wenig gehen andere Verpflichtungen desAbladers aus deu Connosscmentöinhaber ats solchen über: SeebohmNr. 34. Brasil. H.G B. 576. Buenos Aires 1195. Chile 1057. Wie,wenn ohne Production des C,'s ausgeliefert ist? Busch's Archiv X, S.397 fs.1> Oben §. 70 Not. 17.
2) §. 72 Not. 34—37. 9 fs,
3) §. 72 Not. 12. It->. 15. 16. I7s—18. Prot. S. 2281. Ist die Clausel„Inhalt unbekannt" gezeichnet, so vertraut der Destinatär hinsichtlich derInhaltsangabe nicht mehr dem Schiffer, sondern dem Ablader oder Ver-käufer. Daß aber, auch abgesehen von solcher Clansei, der Credit derConnossemente wesentlich nur auf dem Credit des Abladers und der Vor-männer beruhe, Prot. S. 2263. 2264, ist ungegrüudct. S. auch Prot.S. 40»3—4010.
4) 8 72 Not. 38. z. B. setio emti. msnästi äirects oder contraris u. a. m.öj §. 72 Not. 17. 19.