Abschn. I. Die Sachen. Cap, II. Besitz. §. 73, Connossement. 701
großen Haverei«) und aus der Assecuranz, welche nach Empfang desConnossements genommen zu werden Pflegt, Auch sonst gibt eszahlreiche Fälle, wo der Connossementsinhaber mit persönlichen Kla-gen gegen Schiffer, Verfrachter, Bcgebcr sich zu erholen vermag,während dingliche Klagen gar nicht denkbar wären oder doch nichtgerade erforderlich. Daneben indeß gibt es andere, nicht minder zahl-reiche Fälle, in denen diese nur obligatorische Neckte keinen oder dochkeinen ausreichenden Schutz bieten, während dingliche Rechte undKlagen möglich und zweckentsprechend sind. So würde ohne letztereder Connossementsinhaber die Waare einem, wenngleich völlig unbe-rechtigten und beglaubigen dritten Besitzer, an welchen sie etwadurch Veruntreuung oder Pflichtverletzung des Schiffers oder durchZufall gelangt ist, nicht abfordern dürfen Es würde ein Dritterin der Zeit zwischen Verladung und Auslieferung der Waare durcheoristitutuw posskssorium oder anderweitig^) Eigenthum oder
6) H,G.B Art 702 ff, 778,
63) Eö gehör! zn den sellsamsten Einwendungen gegen die Besitztheorie, z B.Prot. S. 2219 und oft, daß dieselbe versage, falls die Güter gar nichtabgetaöen seien. Als ob ein Nechtssatz darum miuder richtig wäre, weiler nur gilt wo er gelten kann, und als ob ein naturgemäß beschränkterdinglicher Rechtsschutz identisch wäre mit dem völligen Mangel dinglichenRechtsschutzes. S. Not 33s.
7) Nach der rein obligatorischen Theorie würde der Connossementsinhabernur gegen den Schiffer auf Auslieferung klagen und von diesem allenfallsdie Cession der conäictio inäebiti oder einer ähnlichen Klage gegen denunberechtigten Empfänger erzwingen können, l. 22 §. 9. I. 29 §, 2, 3I). m-u.d. (17, I), O.A.G. zu Lübeck 1827 »Senfs, IV. Nr. 123. 232,s. auch V. Nr, 217). S. auch Bäh'r, Jahrb. f. Dogmatik I. S. 439 ss.,der hier utilis sctio annimmt. Die Versuche, eine dingliche Klage de»EonnossementöinhaberS ohne die Besitzlheorie zu construiren, sind sämmt-lich undurchsührbar. So die Theorie der cedirten >«i rin6i«?i>t!o — s,Not, 17 ff,, welche nach Laband (Zeitschr s. D.R. XIX. S. 126) sichnichi auS dem C., sondern aus dem nnimuü ti-gilencli des Abladers er-geben soll s?); die Theorie des kaufmännischen Eigenthums l!) ^ polsk >>, 2-15 ff.; Anklänge Prot. S. 2221. 2222 ss. Not. 31). Der gutgläu-bige Erwerber wird freilich, wo und soweit der Grundsatz „Hand mußHand wahreu" gilt, auch gegen die dingliche Klage geschützt — unrichtigVender §. 83, Archiv f. Handelör, I, S. 204— 206 —, allein werschwimmende Waare oder Waare aus dem Schiff ohne C, erwirbt, wirdselten in gutem Glauben sein.
Goldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. 45