Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch. Die Waare

Pfandrecht erwerben, und um deswillen nicht allein die Auslieferungan den auch dritten ConnossemcntSinhaber verhindern, sondern sogardie ausgelieferte Waare demselben trotz geleisteter Vorschüsse oderberichtigten Kaufpreises abfordern dürfen °). Es würde ein vor er-folgter Auslieferung der Waare eintretendes Falliment des Abladersbez. dessen Committenten oder des Empfängers schlechthin, auch gegenden dritten Connossementsempfänger, den Besitzerwerb und die damitverbundenen Rechte hindern, weil ein Fallit zum Nachtheil seinerGläubiger Besitz weder übertragen noch erwerben kann ^°).

8) z.B. durch Tradition mit Hülfe des Schiffers. So in dem von Elvers,Praktische Arbeiten S. 96 ff. mitgetheilten Falle.

9) Hätte der Counossementsinhaber nicht Besitz und darum kein dinglichesRecht an dem Gut erlangt, so müßte er nichr blos gemeinrechtlich, sondernauch nach dem GrundsatzHand muh Hand wahren" dem Eigenthümeroder sonst dinglich Berechtigten weichen, denn dieser Grundsatz setzt Be-sitzerwerb voraus. Ja dies würde selbst in dem Falle gelten, daß derConnossementsinhaber, trotz der inzwischen getroffenen ihm nachtheiligenVerfügung, in den Besitz der Waare gelangt ist, sofern er nur zur Zeitder Auslieferung von jener Verfügung unterrichtet war, und unge-achtet er bereits vorher auf das C. hin Vorschüsse geleistet oder den Kauf-preis berichtigt hätte! S. auch meine Abhandlung: Zeitschr. f. Han-delsr. IX. S 37. Prot. S. 2222 ff. Diese Konsequenzen der rein obligatorischen Theorie lassen sich also nicht, wie mitunter geschieht, aus dieserheraus oder aus dem GrundsatzHand muß Hand wahren" beseitigenso z. B. O.A.G. zu Lübeck 1849 lSeuff. VI. Nr. 241), Pöhls I. S.200 in den Urtheilen des O.A.G.'s zu Lübeck 1366 (Kierulff, Samml.I. Nr. 46. 47) wird freilich nur vonselbständigen Rechten auf dieWaare" ohne nähere Bezeichnung ihrer Natur, und von demInteresseder Sicherheit des Verkehrs" gesprochen. Auch die Prot. S. 2221. 2222entwickelte Ansicht (s. auch Not. 31) gelangt zu deren Beseitigung nurdurch Zuhülfenahme eines neuen, mit der obligatorischen Theorie unver-einbaren, übrigens unbegründeten (Not. 7) Rechtssatzes. S. auch untenNot. 61.

10) Prot. S. 2224. 4017. Hamb. N. F.O. Art. ^26 Nr. 4. A.G O. I. S0§. 306 ss. Die richtige Consequenz wird gezogen A.L.R. I. 20 §. 372.373. Brem. Handfesten-Ordnung v.. 1860 §. 136 c. kecksrricle-, ksil-lite Nr. Ilöl. ^.Isuaet Nr. 1096. kenouarck, trsito äes taillitss,3. <-a. II. p. 290. Gewöhnlich handelt es sich um Falliment des Em-pfängers. Falliment des Abladers lag z. B. vor in den Fällen bei ös-reis, sckvij-cen I. Nr. 15, lloltiu«, Abhandl. S. 144 ff., s. Lm^rixonI. p. 319. In dem Falle bei öarels, sävH?ei> II. Nr. 79 langte auch