Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
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703
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Abschn I, Die Sachen, vap. II. Besitz, 5, 73 Connossement. 70Z

Es Würde endlich der Connossementsempfänger, bis auf dashäufig sehr unsichere Recht gegen den Connossementsbegeber, völligschutzlos sein, falls der Ablader oder dessen Committent oder dieGläubiger eines oder des Anderen durch Arrestlegung die Ausliefer-ung der Waare verhindern, oder falls sich vor der Auslieferungmehrere legitimirte Connossementsinhaber melden. Dieser Fall tritthäufig ein. Die mehreren Connossementseremplare sind durch Ver-sehen in verschiedene Hände gerathen, oder von dem Ablader bez.von einem Empfänger, auf dessen Namen oder Ordre sie lauten oderauf welchen sie übertragen sind, an verschiedene Personen kauf-pfand- commissionsweise begeben. Oder der Destinatär fallirt, undder ungedeckte Verkäufer, Committent, Commissionär, auf deren Na-men oder Ordre das C. lautet, sucht durch Nachsendung eines zwei-ten Exemplars die Auslieferung der Güter an den Destinatär oder" dessen Nachmänner zu verhindern. Oder umgekehrt, der Ablader oderdessen Committent fallirt, und die Gläubiger desselben suchen dienoch schwimmende Waare zur Gantmasse zu ziehen.

In solchem Collisionsfalle, wo durch Arrest oder Gesetz derSchiffer an der Auslieferung verhindert ist und die Waare deponirtwerden muß, versagt dem Connossementsinhaber das obligatorischeRecht gegen den Schiffer durchaus Allerdings darf der Schifferdie Güter an keinen Nichtberechtigten ausliefern, aber im Collisions-falle darf und muß er dcponiren, und hat damit allen Berech-tigten Genüge gethan. Dem Schiffer gegenüber gibtes alsdann keinen Collisionsfall mehr. Es ist willkührlich,ungerecht gegen Schiffer und Rheder, gefährlich für die Connosse-mentsinhaber, den Streit der mehreren Prätendenten, statt untereinander, gegen den Schiffer führen zu lassen"). Es werden dadurch

das E. erst nach dem Falliment des Destiuatärs an. S. auch SeebohmNr. 206.

II) Motive S. 269. Prot. S. 2236. Oben 8- 72 Not, 3 l. Daher dasbemerkcnswerthe Zugesiänduiß der Gegner der Lesitzlheone, daß im Cot-lisionsfalle das C. nicht mehr die Grundlage für die Rechtscntscheiduuggewähren könne! Prot. S. 2234. 2235 Andererseits beruht die ganzeArgumentation des O.A.G.'s zn Lübeck i. S. Jacobi u. Suse c. Wiesen-thal u. Cie 1849 (Wunderlich, Jurisprudenz Nr. 287^ und Seuff. VI.Nr. 241), »ud aller derer, welche den Vorzug des dritten Connosscments-inhabers aus der strengen Verpflichtung des Schiffers, namentlich bei

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