Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
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Drittes Buch, Die Waare,

die Rechtsverhältnisse zwischen dem Ablader oder dessen Committen-ten einerseits und den Connossementsinhabern andererseits vermengtmit den völlig verschiedenen und durch die Deposition in der Haupt-sache erledigten Rechtsverhältnissen zwischen den letzteren einerseits,dem Schifser und Rheder andererseits. Selbst der dritte und weitereJndossatar eines Ordreconnosscments würde aus diesem keinerleiRechte geltend machen können, nicht Eigenthum oder das Recht einesUsucapionsbesitzcrs, Pfandrecht, Retentionsrecht, da es für alleö diesan der gemeinrechtlich oder doch nach den meisten Landesrechten un-entbehrlichen Grundlage, dem Besitz der Waare, fehlen würdedaher auch nicht da, wo der GrundsatzHand muß Hand wahren"gilt nicht einmal die etwaigen obligatorischen Rechte seines Vor-manncs gegen den Ablader, da diese durch die bloße Connossemcnts-übertragung keineswegs aus ihn übergegangen sind. Wollte manihm selbst einen durch keinen positiven Nechtssatz begründetenAnspruch gegen die übrigen Connossementsinhaber auf Herausgabeihrer Exemplare zuerkennen^), so wäre er auch dadurch nicht hin-

Ordreconnossemcnten aus dem Ausschluß der Einreden herleiten, wie Thöl,Brinckmanu, V.Gerber, Laband, Kuntze, Endemann, ?<>l!ik,auf der durchaus unhaltbaren Fiction, daß der Streit der mehreren Prä-tendenten nicht sowohl unter einander, als mit dem Schiffer geführtwerde, S. Cropp, Zur. Abh. I. S. ^42 Not,. Nimmt man aberselbst an, daß der Streit der mehreren Prätendenten gegen den Schiffergeführt wird, so müßte nach i, 8 §. 3 0, ä« leg. II. (31) der Schifserfrei wählen dürfen, allensalls gegen csutio ävkensum iri was eben nichtstatthaft ist, oben §. 72 Not, 31, 32. Wollte man endlich, mit Bähr,Jahrb, f, Dogmatik I, S. 477 ff, und Wind scheid, Pandckten Z. 334Not. K, den Schiffer nur zur Auslieferung an den wirklich oder primskacie Berechtigten für befugt erachten, so mühte er ja, um das zu ent-scheiden, auch dem Jndossatar des Ordreconnossemenlö Einreden aus derPerson dcö Abladers oder eines anderen Connossementsinhaberö entgegen-stellen dürfen, gegen unzweifelhaftes Recht. Es bleibt also nichts übrig,als der Streit der mehreren Prätendenten unter einander mißlich undsehr zweifelhaft, wo es sich um die Concurrenz nur obligatorischer Rechtehandeln würde s. Bähr a. a. O. S. 480 ff. Wind scheid §. 334Not. 7, sehr einfach bei Concurrenz dinglicher Ansprüche, Unten §. 74.

12) S. Not. 9.

13) Nicht einmal eine Analogie aus Art. 63 der D.W.O. ist statthaft, da dieVerhältnisse ganz verschieden liegen. Wird, wie mitunter in der Ham-burgischeu Praris geschieht, eine Klage auf Herausgabe eines Conuosse-