Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
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705
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Abschn. I. Die Sachen, Cap. II, Besitz, §. 73. Connossement. 7yg

reichend gesichert, weder im Falle gerichtlichen Arrestes, noch sallseiner dieser Connossementsinhaber ein dingliches Recht auf die Waarehätte, welchem sein nur obligatorisches Recht gegen seinen unmittel-baren oder mittelbaren Vormann nothwendig nachsteht^).

So würde eine rein obligatorische Natur des C.'S demselbendie nothwendige rechtliche Grundlage seiner merkantilen Bedeutungentziehen 12), diese Beschränkung mithin zu dem HandelSbcdürf-niß in unvereinbarem Gegensatz stehen.

mentseremplars von dem Inhaber eines anderen Eremplarö erhoben, soist das doch nur eine, vielleicht durch die rein obligatorische Theorie her-vorgerufene Cinleitungöform für den Rechtsstreit der mehreren Präten-denten.14) S. Not. 9.

151 Gegen den Cynismus Gesterding'S S. 229, daß die Kaufleute nur ge-winnen wollen und meinen, daß alles Hinderliche aus dem Wege geräumtwerden müssesollten anch die Rcchtsrcgeln dadurch zu Grunde gerichtetwerden, woran doch viel mehr gelegen ist", genügt es wohl mit VsUn I.p. 609 zu erwiedern: 8i qiielyu'un reponä ä ceia izu' iinporto? I> n'apa5 Is moinäre i6>''e ilu comnierc« ni <ie I'interel presssnt yu' g I'ststlie le soutenir,

I6> So im 18. Jahrh, namentlich Steetz und Rentzel. Im 19.: JacobsenS, 233 sf, obwohl das Gegentheil in der kausmännischen Welt anerkanntsei (S. 244 sf.); insbesondere die PranS des O, A, G,'S zu Lübeck .Zuerst in dem Falle BeSkov c. Pobertz 1823 (Thöl, EntschcidungsgründeNr. öS, Brühn l. S 92 ss.), wo die ganz richtige Entscheidung, daß fürdie Berechnung der Vindicationöfrist im t»oncurse des insolventen Käufersder Empfang deö Konnossements nicht als Zeitpunkt der Lieferung gelte,auf den Grund gestützt wurde, daß überhaupt durch das C. der Besitz derWaare nicht übertragen werde, aber doch anerkannt, daß der Absendereines an Dritte veräußerten Connossemcntö die Waare als in dritteHand gekommen ansehen müsse! (wie es möglich ist, ein dingliches Rechtdes Dritterwerbcrs gemeinrechtlich ohne Besitz anzuerkennen, ist weder indiesem, noch in den zahlreichen späteren Urihcilen motivirt). Sodann:Sillem u. Cie. e, Suse u, Sibeth 1332 (Thöl Nr, 202, Ashcr'SRechtsfälle Jahrg, I. Bd. I, S. 233 ff); Delvitte c, Marchn 183S(Thöl Nr. 57); Gleichmann u, Busse c. A. Israel 1343 (Hamb. S. I.S. 20 ss,); inSbes. Jacobi u. Suse e. Wiesenthal u, Cie 1349 (Wunder-lich, Jurisprudenz Nr, 287^, und Senfs, VI. Nr. 241); s. auch 1850(Hamb, S, II. S. 385). So auch seit 1832 (s. Not. 23) die Praxis derHamburgischen Gerichte; O.A.G, zu Parchim 1337 (Seuff, I. Nr. 8 Not. 2);O.A.G. zu Darmstadt 1858 «Zeitschr. f. Handelör. III. S. 207 ss.).