Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch. Die Waare.

Auch wird diesem Bedürfniß nicht dadurch abgeholfen, daß maneine Cession oder iei vinäleatio bez. der Besitzklagen des Abladers anden Connossemcntsinhaber unterstelltDenn nicht nur, daß fürdie Annahme solcher Cession die Zustellung und bez. Uebertragungdes C.'s nicht den geringsten Anhalt gewährt , ja in zahlreichenFällen der Ablader zu solcher Cession gar nicht berechtigt weiler selber nur Besitzer oder gar nur Detentor ist und noch weni-ger gewillt ist, z. B. weil der Empfänger nur im Interesse des Ab-laders oder dessen Committcnten die Waare in Empfang nehmensoll; und daß, sofern, wie angenommen wird, der Schiffer für denAblader detinirt, diese Klagen noch gar nicht bestehen, eine eventuelleAbtretung derselben aber, wenngleich möglich, doch überaus gekün-stelt erscheint so würde doch auch nach dieser Theorie der Con-nossementserwerbcr nicht gegen den Ablader selber und wer mit dessenWillen den Besitz erlangt hat, durchdringen da, wenn der Ablader

Thöl §. S0. Briuckmann §. 78 Not. 16 ff. v. Gerber §, 184.Kuntze a. a. O. Lciband a. c>. O. ?olak a, a. O. vi«pl>uis p182184. Auch Randa , Besitz S. 127 Not. 67. O. in Asher's Nechtsf.Jahrg. I. Bd. I. S. 240. 24. Schmidt in Grafs'S Archiv I. 3 S. 93 ff.Näf, Kritische Ueberschau II. S, 250. 284. Stern, Archiv f. Wechselr.VII. S. 48. 49. S- unien Not. 23 In der Hamburger Conferenz,insbes. Prot. S. 2217 (v, Gerber) und 2219 2222 vertheidigt s.Not. 31. Doch erkannte ein Theil der Gegner der Lesitztheorie an, daßdie rein obligatorische Theorie nicht ausreiche s. Nvt. 7. 9.

17) So IHering , Jahrb. f. Dogmatik I. S. 176 ff. Neber die Session derdinglichen Klagen überhaupt s voll. S. 101 ff. und dazu Mühlenbrnch,Cession 3. Aufl. S. 18 ff. 246 ff. Windscheid, Die setio S. 214 ff.Bekker, Jahrb. des gem N. IV. S. 192 ff, Zimmer mann, Zeitschr.f. Civilr, und Prvc. N. F. XV. S- 1N2 ff. Windscheid, Pandekten§, 337. Schmid, die Grundlehren der Cession II. S. 328 ff.

IS)Eine an sich statthafte Cession der Eigenthumsklage liegt in der Ueber-tragung des C.'s nicht": O.A.G. zu Lübeck IS49 (Seufs. VI. Nr. 241).Gegen Jhcring, jedoch mit nicht ausreichenden Gründen, auch Zimmer-mann a. a. O. S. 118 ff., Laband a, a. O. S. 121 ff., kolsk n. 205.

19) Nach Jhcring'S eigener Darstellung S, 110 würde dem Cessionar sogarin dem Falle die rei viniiiogiio gegen den cedirenden Eigenthümer unddessen Snccessorcn versagen, daß der erstere den Besitz verloren undwieder erworben oder sich des Eigenthums an Dritte entäußert hat!S. jedoch I. 63 I). «je N. V. (6, 1) und die Not. 17 genannten Schrift-steller.