Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
Seite
707
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Abschn, I. Die Sachen Cap, II. Besitz. §. 73. Connosscment. 7g?

stets im Besitze geblieben ist oder freiwillig sich desselben entäußerthat, niemals avtio nata war 2°). Auch bleibt völlig unentschieden,in welchem Akt die auch hier zum Ausschluß deö Cedenten unentbehr-liche Anzeige an den Schuldner (Schiffer?) liegen soll, zumal diePriorität der Connossementsvorzeigung an sich keine Priorität unterden mehreren Connossementsinhabern begründet 22).

Vielmehr bat unmittelbar aus dem Verkehrsbedürfniß heraussich schon früh der, freilich für Deutschland streitige, Gewohnheits-rechts satz 2») gebildet und ist in einzelnen, besonders wichtigen

20) Auch wenn setio nsts war, so wurde der Cessionar gegen einenSuccessor des Cedenten nicht schlechthin durchdringen daher die Noth-wendigkeit von Kautionen: Schmid S. 332. 339; gegen einen Nicht-rechtSnachfolger des Cedenten aber gar nicht, falls der Cedent sein Eigen-thum verloren hatte, z B. gegen einen Usucapienten: Wind scheid§ 337 Not. 6.

21) Anders IHering , s. jedoch die Not. 17 genannten Schriftsteller.

22) Oben §. 72 Not. 30s. 31.

23) Noch nicht, wie Brinckmann §. 78 Not. 16 annimmt, in den «ee. rotaeKenuse 56 (s. Z. 7t) Not. 18), aber ebenso wenig ist dort, oder iZec- 54,wo es sich um Eigenthumsübergang handelt, der Besitzübergang verneint.Auch noch nicht, wie es scheint, im (Zuilion <Ie lg mer, 0. 5 srt. 7. (?s-ssrexis berührt die Frage nicht, und erkennt nur an, daß durch das C.sich das Eigenthum der Waare erweisen lasse: älsc. 10 Nr. 36. äisc. 25Mr. 4 S. äisc. 44 Nr. 24. ilisc. 213 Nr. 6. 7. Die erste sichere Aner-kennung des Gewohnheitsrechts findet sich in den Gutachten der Hol-ländischen Advokaten bei ksrels (§. 70 Not. *), in denen ?olsk p.127131 vergeblich Widersprüche zu entdecken sucht. So führt ein ano-nymes, sehr wichtiges und undatirtes Gutachten (lZsrek, sitvi^en I. Nr. 16)aus, daß nach kaufmännischem Gewohnheitsrecht durch den Con-nossementsempfang auf den Commissionär der Besitz und dadurch Pfand-recht übergegangen sei; das wird auch gefolgert aus der unbedingten Ver-pflichtung des Schiffers gegen den Connossementsinhaber (s. §. 72 Not. 1). ES wird darum den Konsignatären gegen die Arrestanten (Gläubigerdes falliteu Absenders) ein interä. recunersncksv possessionis ge-währt. In einem Gutachten von van «tön Lncle 1696 (ksrels I.Nr. 42) wird ausgeführt, daß die in Schweden an Holländer verladenenWaaren den mit Schweden im Kriege befindlichen Dänen gegenüber neu-trales Gut seien, unter anderem, weil ns reenden en prsctvcque,net overlevere» vsn cke Instrumenten oblixstoir, »it kraclite vsn nelksxevorclerä ksn worden, vven sIs I>vt ter Iisnü stelle» vsn sleutvls vsnpskkuisen äser voor allentlislven xelwuden worden, »ls ok de xoede-