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Drittes Buch. Die Waare.
wirbt bald Eigenthum, bald nur juristischen Besitz oder gar bloße De-tention mit den daran sich knüpfenden Rechten (Pfandrecht, NetentionS-recht), je nachdem er durch die unmittelbare Ucbergabe der Waareeines oder das andere erlangt hätte. Wo und insoweit der Grund-satz „Hand muß Hand wahren" oder ein ähnlicher gilt, wird somitder gutgläubige Connossemcntserwerber eher Eigenthum und Pfand-recht erwerben oder doch gegen dingliche Klagen geschützt sein, alsunter Herrschaft der römischrechtlichen Principien^), Gelten aberdie Güter als im Augenblick des ConnossementSempfangS ^) über-geben, so beginnt in diesem Augenblicke die Detention, und nachUmständen der juristische Besitz oder das Eigenthum des Connosse-mentöerwcrbers. Ein bloßer Agent, Spediteur, Commissionär desAbladers würde somit, trotz des Connosscmcntscrwerbs, als bloßerDetentor den juristischen Besitz dcö Abladers oder seines Vormannesfortsetzen; ein Pfandgläubigcr und wer diesem gleichsteht oder einKäufer würde als juristischer Besitzer nicht allein die Detention, son-dern auch den juristischen Besitz des Abladers oder seines Vormanneöausschließen.
Die Construction dieses Rechtssatzes ist bisher in vier-facher 2°) Weise versucht worden:
37) Daher ganz richtig, daß der fragliche Rechtssätz allein den gutgläubigenCounossementserwcrber nicht vollkommen schütze, Prot, S. 2219 fs. Aberohne denselben kann der Grundsatz „Hand muß Hand wahren" oder einähnlicher gar nicht zur Anwendung kommen. Oben Not. 7. 9 JetztH.G.B. Art. 30k. Zcilschr. f. Handclsr. IX, S. 17. >8. VIII. S. 305 fs.
38) Der Antrag, welcher H G.B. Art. 649 zu Grunde liegt, Prot. S. 4021,enthielt das Princip, daß die Uebergabe der Güter rechtlich auf den Au-genblick retrotr aHirt werden solle, in welchem die Abladung gegenConuossemcntözeichnung geschehen sei; eö solle also gellen, als ob bereitsin diesem Augenblick der spätere Connossemcntserwerber den Besitz derLadung erlangt habe. Praktisch molivirt wurde diese Fiction mit derNothwendigkeit umfassenderen Schutzes, namentlich gegen anderweitigeVerfügungen des Abladers in der Zwischenzeit, juristisch erklärt durch »e-xvt, xestio des Schiffers für den CounossementSinhaber, Indessen wnrdeder Antrag, von verschiedenen Seilen, namentlich auch wegen uuübcrsch-barer Eonseguenzen, bekämpf!, zurückgezogen. Prot. S. 4022 — 4026.4030—4032 Zur Ausschließung gefährdender Verfügungen des Abladersbedarf es übrigens dieser Ficüou nicht S. Not. 61.
39) Die erste, dritte und vierte Construction, und zwar zusammen, finden sichschon bei Slüter (1750). Gegen sämmtliche aussührlich kolak.