Abschn, I, Die Sache», >6ap, II. Besitz. § 73. Connossement 71?
Die Uebergabe des an Ordre lautenden Connosse-ments an denjenigen, welcher durch dasselbe zur Em-pfangnahme legitim irt wird, hat, sobald die Güter wirk-lich abgeladen sind^"), für den Erwerb der von derUebergabe der Güter abhängigen Rechte dieselben recht-lichen Wirkungen, wie die Uebergabe der Güter.
Also keineswegs alle Rechtswirkungen, welche sich an die unmittel-bare Uebergabe und Annahme der Waare gemeinrechtlich oder parti-cularrechtlich knüpfen, wie völliger Ausschluß des Versolgungsrechts"),Vcrmuthnng stillschweigender Billigung u. a. m., da dergleichenNechtswirkungen zum Theil auf eigenthümlichen Umständen beruhen,und darum nicht nothwendig eintreten, wo die Waare durch C. be-sessen wird. Auch äußert selbstverständlich das der Uebergabe des<?.'s zu Grunde liegende Ncchtsverhältniß die gleiche rechtliche Wirk-ung, welche es bei unmittelbarer Uebergabe der Waare gehabt hätte.Der (5onnossemcntserwerber wird also keineswegs, wie mitunterfälschlich behauptet worden 3°), schlechthin Eigenthümer der verzeich-neten Waare, noch auch nur stets juristischer Besitzer, sondern er er-
der Jurisprudenz", obwohl er selber früher die Besitztheorie anerkannt halte(>nbemann 78 Nol. 37 „eine höchst gewundene Bestimmung, welchedeutlich zeige, daß man den eigentlichen Kernpunkt >?) vermieden habe";die Wirkungen des C.'s sollen sich daraus erklären, daß das Necht amKörper dem Recht am Werth nachstehe. Ö, Wächter I. S. 204 solgtnoch jeyl einfach der obligatorischen Theorie Thöl'S, der doch selber aner-kenn-, daß für Ordreconnosscmenle jetzt oer entgegengesetzte Grundsatzgilt, während Wunderlich, Jurisprudeuz S. 1t9 Not. 3 sogar an-nimmt, daß H.G.B. Art. 6 U> der Sache nach nur die rein obligatorischeTheorie entHalle! Von den neuesten auswärtigen Schriftstellern verthei-digt nur kol-rl.', und nach ihm vievlmix, die rein obligatorische Theorie.Gegen l'olsk wiederum kisl a. a, O.
33s) Ueber diese selbstverständliche Begrenzung, nicht Beschränkung oderAusnahme, f. obeu'Noi. Lg.
34) S. Not. 55 ff.
85) Diese ist ein von dem Besitz der Waare a» sich ganz unabhängiger Um-stand. Oben §. 86 Not. 50 ff.
SK) z. B, von Busch II. S. 250 fs. 353 fs., obwohl mehr in unjuristischerFassung als unrichtig gedacht. Dagegen denn freilich die Meisten, schonöee. >ot->e (Zvnus« 5-l. Der Connossementsempfänger ist häufig sogar nurSpediteur: N. Archiv IV. S. 362. 383.
Goldschmidt. Handbuch des Handelsrechls.