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Drittes Buch. Die Waare.
Regel bilden, als bestehend und für den Handel unent-behrlich anerkannt und in folgender Fassung^) formulirt:
der Kaufleute; der Vortheil, daß wenigstens ein gewisser Grad derRcchtsgcmciiischaft erzielt würde; daß die Möglichkeit der Entscheidung inßollisionssällen gewonnen werde; daß die unerträglichen Eonsequcnzen derrein obligatorischen Thcorte beseitigt würden. Prot. S. 4021. -1022 4017.4018. Die beantragte Beschränkung aus den Erwerb von Eigenthum undPfandrecht oder gar nur sür ersteres wurde, namentlich mit Rücksicht aufdaS NelcntivnSrecht, mit 8 g. 2 St, abgelehnt. Prot. S. 4018. 401».Desgleichen die Beschränkung der Wirkung auf gutgläubigen Erwerb(Prot. S, 4021. 4015), weil es nur insofern auf den guten Glauben au-kommen könne, als dieser auch bei dirccier Nebergabe der Waare für denRcchtSerwerb in Betracht komme. Prot, S 4020, Auf vicsen Beschlüssenberuht die Fassung H.G.B. Art K49.
32) Ursprünglich sollte jedes C., (wie jeder Ladeschein) auch ohne die Ordre-clausel, negociabcl sein - s. § 71 Not. 24 —, allein sür den Auönahme-sall wurde eiue Ausnahme von der dinglichen Wirkung der YonnossemenlS-übcrtragung nicht für nöthig erachtet: I. Nürub Eutw. 351. II. NürnbEntw. 388 (s, Not, 31 >. In der letzten Seerechtsberathnng wurde jedochdie Beschränkung mit 6 g 4 St. beschlossen, weil die Unterscheidung derAuffassung des Verkehrs entspreche; namentlich im Süden sei jeder Kauf-mann, dem ein nicht indossables E übertragen werde, der Ueberzeugung,daß er nicht dieselben sicheren Rechte an den Gütern habe, wie durch einindossablcö C. Durch Uebersenduug eines uicht indossableu C.'S könne soder Absender den Besitzübergang hindern. Auch repräsentire nur ein in-dossables t6, die Waare selbst, denn nur hier sei die Auslieferung an denInhaber ohne weitere Uutersuchuug Pflicht und Recht des Schiffers, wäh-rend in anderen Fällen das C. mehr als Bewcisurkunde über anderweitigbegründete Rechte (?) erscheine und für den Erwerb von Rechten an denGütern von keinem Belaug sei. Prot, S, 4019. 4020. Diese Gründetreffen zum Theil nicht zu, da auö dem beschränktere» obtigatorischenRecht deö (uud doch auch nur des dritten) Inhabers eines Namenöcon-uosscmeutS (s. 72 Not. 1 — 5) keineswegs dessen Mangel eines ding-lichen Rechts folgt. Daß das auswärtige Recht weiter geht, s. Not. 23.24, und das H.G.B, selbst für Pfand- und Retenlionsrecht s. Not. 30.Der entscheidende Gruud mag eiue gewisse Aengstlichkeit der Conferenzgewesen sein, den nothwendigen Nechtösatz ganz unbeschränkt auszustellen.Jedenfalls ist es für Namenöconnossemente, wie anch Thöl anerkennt, beidem früher geltenden Recht geblieben; bestand also auch für diese der Satz,sei es kraft gemeiner oder particulärer Gewohnheit, (Not 23), sei es alswissenschastlicher Rcchlösatz (Not, 61 ff.), so besteht er für dieselben fort.
83) Getadelt von v. Gerber z. 184. C. F. Koch zu Art. 649 „Verirrung