Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
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715
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Abschn. I. Die Sachen. Cap, II. Besitz. §. 73, Connossement. 71g

wenigstens für Ordreconnossemente 22), welche freilich weitaus die

verkehr unentbehrlich vertheidigt, wenn er auch nach gemeinem Recht streitigsein möge. In Bremen , wo er gesetzlich anerkannt sei, hätten sich darauskeine wesentlichen Jnconvenienzen ergeben, da er in hohem Grade dieSicherheit des Verkehrs begünstige. Allerdings gewähre die Aushändigungdes C.'s nicht schlechthin Eigenthum, sondern zunächst nur Besitz- und Ver-fügungsrecht ob mehr, hänge von dem Rechtsgeschäft ab, auf Grunddessen die Aushändigung erfolge. Die Fassungist eine symbolische Ueber-gabe' wurde abgelehnt, weil nicht allgemein verständlich und unbestimmt.Prot. S. 443 446. 450. 4S2. I. Rürnb. Entw. 351. II. Entw.383:DieUebergabe des Ladescheins steht der Uebergabe der Ladung ideSGutes) gleich". Prot. S. 1325 - 1332. Dagegen wurde in der See-rechtsberathung erster Lesung die Streichung des Art. 333 beschlossen.Prot. S. 2219 2226. Der Antrag, An>. 4. S. 2217 (v. Gerber), be-hauptet die rein obligatorische Natur des C.'s; der obligatorische Nerushabe eine solche Zuverlässigkeit, daß der Berechtigte sich schon vor Empfangder Waare so geriren könne, als habe er dieselbe wirklich empfangen; mitden Formeln der Besitztheorie werde irrigerweise nicht das juristische Ver-hältniß, sondern nur der regelmäßige thatsächliche Ersolg des C.'s inpopulärer, nicht juristischer Weise ausgedrückt. Es wurde sodann, Prot.S. 2219 2222, behauptet, daß der Satz theoretisch unconstruirbar sei,daß er unlösbare praktische Schwierigkeiten zur Folge habe u. s. f. Docherkannte auch ein Theil der Gegner an, daß der gutgläubige Connossemenls-inhaber eines weiteren Schutzes bedürfe und selbst eine Klage auf Aus-lieferung der Waare gegen den Eigenthümer anstellen dürfe (s. Not. 7. 9),nur gehe Art. 36S zu weit, es genüge der Satz, daß dem gutgläubigenConnossementserwerbcr gegenüber das Eigenthumsrecht nicht geltend ge-macht werden dürfe (ein halber und unzureichender Vcrmiltelungsweg).Dagegen für die Aufrcchthaltung Prot. S. 22222226. In der zwei-ten Seerechtsberaihung, Prot. S. 4015-4034, lagen drei Anträge vor,welche an den Connossementserwerb mehr oder minder umfassende ding-liche Wirkungen knüpften, und es wurde mit 9 g. 1 St. beschlossen, aufdieselben einzugehen. Prot. S. 4021. 4015. 4018. Gegen diese Anträge wurdewiederum geltend gemacht, daß kein Bedürfniß vorliege, daß die allgemei-nen Grundsätze des bürgerlichen Rechts völlig ausreichten, um in jedemeinzelnen Fall über den Umfang der aus dem Connossementswerb aufGrund des unterliegendenden Rechtsgeschäfts erlangten Rechte und überdas Verhältniß der mehreren Connossementsinhaber zn einander zu ent-scheiden. Eine symbolische Uebergabe könne nicht anerkannt werden. DerSatz würde in die allgemeinen Rechtsgrundsätze störend eingreisen, Ver-wirrung erzeuge», und doch kein gemeinsames Recht (H.G.B. Art. 306war noch nicht angenommen) erzielt werden. Prot. S. 4015. 4016. Da-für aber wurde geltend gemacht: die allgemeine Rechtsanschauung