714 Drittes Buch. Die Waare.
In Bezug auf die Begründung und die Fortdauer von gesetz-lichem Pfandrecht und Reteutionsrecht hat das Deutsche Handels-gesetzbuch den vorstehend entwickelten Gewohnheitsrechtssatz schlecht-hin, auch für Namensconnosscmente , allgemein aber und in demdargelegten Umfange, nach wiederholter gründlicher Berathung^'),
einfachen Behauptung teile e«t I.i coutume. Auch kann der Gewohnheils-rechtSsatz durch wissenschaftliche Deductiou gestützt werden.
30) H.G.B. Art. 374 382 - s. Württeinb. Entw. Art. 164.166. N.H.G.B.Tit. S Art 16. 39 ff. Motive S. 202. 214. 215. I. Pr. Entw. §, 306.316. Berl. Prot. S. 86. 89. II. Pr. Eutw. 292. 302. Motive S. 159.Prot. S. 727. I. Nürnb. Entw. 320. 327. Prot. S. 766 ff. II. Entw.351. 359. Prot. S. 1208. 1220. — H.G.B. Art. 313. - Prot. S.1357. 1346 ff. 1420 —1423. II. Nürnb. Entw. 294 Oben Not. 24.
31) Bereits der Württemb. Entw Art. 337 enthält den Satz „Die Aus-händigung des C.'s kann die Stelle der Uebergabe der Waare vertreten",und Motive S. 313: „Es ist allgemeiner Handelsgebranch, daß die Ueber-gabe des C.'s für eine symbolische Tradition der Waare gilt, weil derSchiffer nur dem Inhaber des C.'s die Waare ausliefert" — f. auch S.817. Der I. Pr. Entw. enthielt nur für Frachtbriefsduplikate §. 325S. 2 deu Satz „Der Jndossatar wird Eigenthümer des GntS". Dafürwurde iu der Berliner Conferenz eine Fassung vorgeschlagen, wonach dieUebertragung des Duplikats des Frachtbriefes oder Ladescheines nur dieUebcrgabe darstelle; gleiches solle auch für Connossemente gelten. Prot.S. 91. 138. Demgemäß II. Pr. Entw. Art. 230 S. 2: „Die Ueber-gabe des indossirteu C.'s — an den Jndossatar steht der Uebergabc derWaare gleich". Die Motive S 116. 117 nennen das eine Art symboli-scher Uebergabe, welche, obwohl eigentlich nur Uebertragung eines Forder-ungörechtö, doch dem praktischen Erfolge nach der wirklichen Uebergabe desGuts, „wofür sie auch im kaufmännischen Verkehr angesehen wird", imWesentlichen völlig gleichsteht, und „es kann deshalb kein Bedenken haben,diese hergebrachte kaufmännische Auffassnng gesetzlich anzuerkennen. Die-selbe Ansicht liegt auch deu Bestimmungen derjenigen Handelsrechte zuGrunde, welche die Rückforderung der vom Gemeinschuldner ans C. oderFrachtbrief weiter veräußerten Waare für unstatthaft erklären. Dennhierdurch wird ausgesprochen, daß auf den neueu Erwerber nicht ein bloßesForderungsrecht, sondern Eigenthum der versendeten Waare übergegangenist. — Nach gemeinem Recht ist zwar die theoretische Begründung zweifel-haft, aber durch den Handelsgebrauch festgestellt". Iu der erstenNürnberger Berathung wurde der Satz uicht allein anerkannt, sondern mit11 g. 5 St. auch auf die Uebergabe des C.'s ohne Indossament, also anden bezeichneten Empfänger, ausgedehnt Er wurde von vielen Seilen,namentlich von deu kaufmännischen Abgeordneten, als für den Handels-