Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
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Abschn. I. Die Sachen. Cap. II. Besitz. §. 73. Connossemcnt. 713

mittelbaren Besitzerwerb der Waare; in mehr populärer Fassung: Er-werb des ConnossemcntS ist symbolischer Besitzerwerb der darin be-zeichneten Waare. Noch ungenauer ist die Fassung:das C. ist Re-präsentant der Waare", da dasselbe keineswegs schlechthin und inallen Beziehungen die Waare vertritt 2°); oder die FormulirungBesitz des C.'s ist Besitz der Waare", denn Besitz der Waare kanneben nur Besitz der Waare selbst sein, nicht cineö anderen Gegen-standes, und das Gegentheil vermag kein Handelsgebrauch oder Ge-setz festzustellen. Wohl aber kann festgestellt werden, unter welchenVoraussetzungen Besitz der Waare anzunehmen sei. Die Existenzdcö richtig formulirtcn Gewohnheitörechtssatzes läßt sich weder mitder ungegründcten Behauptung in Abrede stellen, daß derselbe juri-stisch gar nicht sage, was er zu sagen scheine, sondern anderweitigeRechtssätze von regelmäßig gleichem (?) praktischen Erfolge unjuri-stisch ausdrücke; noch um deswillen leugnen, weil die zahlreichenbisherigen Versuche, denselben mit der gemeinrechtlichen Besitztheoriein Einklang zu bringen, mißlungen sind ^), Denn einerseits würdeseine Geltung als Gewohnheitsrechtssatz durch die immerhin natür-lichen 2°), wenngleich unnöthigen und verfehlten Versuche auch wissen-schaftlicher Begründung keineswegs beeinträchtigt werden, als einSatz des in so zahlreichen Punkten vom bürgerlichen Recht abwei-chenden Handelsrechts; andererseits kann er, wenngleich Gewohnheits-rechtösatz, sehr wohl bei genauerer Prüfung sich als bereits im bür-gerlichen Recht begründet herausstellen.

ganz richtig nach gemeinem Recht, sofern der Kaufpreis weder gezahlt nochcreditirt war. So auch Heise S. 357 sf.

26) Wer z. B. zur Lieferung von Waaren verbunden ist, liefert nicht durchLieferung des C.'S, sofern nicht Tradition durch C. auch vom Empfängergewollt ist. Denn wer directe Uebergabe fordern darf, braucht sich Ver-weisung an eine Zwischenperson nicht gefallen zu lassen, um so weniger,als der Ablader durch Arrestanlage oder zweites Connossementscremplardie Auslieferung verhindern kann. Ebenso ist umgekehrt das Versprechen,Connossementc zu liefern, nicht Versprechen, die Waare zu liefern. Zeit-schr. f. Handelör. IX. S. S71, s. S. 370 und oben K, 70 Not. 17.

27) So die meisten Gegner, auch Prot, S. 2217.

28) z. B. Thöl §. 60 Not. 17. Prot. S. 2217. 2219. Nichiig Zeitschr. f.D.N. IX. S. 488 ff.

29) Man sucht Anomalien zumal in der Besitzlehre zu vermeiden, denschwierigen Beweis des Gewohnheitsrechts zu ersparen. Man zagt vor der