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Drittes Buch. Die Waare.
Umständen, aber doch äußerst selten , denkbar. Es würde fernerder Ablader Tetentor für den ersten Connossementserwerber bleiben,der erste bei Weiterübertragung, welche ja auch durch oonstitutuinxvLsessorium geschehen müßte, wiederum für den zweiten und so-fort, so daß der letzte Connossementsinhaber nur durch eine ganzeKette von Detentoren besäße! Und doch will keiner der Uebertra-gendcn weiterhin Detentor der Waare sein, noch darf er es sein,weil er anderenfalls, wenigstens unter Herrschaft der Regel „Handmuß Hand wahren" durch neue Tradition an einen Dritten denErsterwerbcr seines Rechts berauben könnte.
4. Der Schiffer ergreife als Mandatar oder doch als nogot,Asstor des ConnossemeutsinhaberS für diesen den Besitz, und letzte-renfalls ratihibire der Connossementserwerber diese Besitzergreifungdurch ConnossementsempfangDer Schiffer wolle also den Con-nossementsinhaber zum juristischen Besitzer machen, Hiegegen darfman freilich nicht einwenden, daß der Schiffer schlechthin für denAblader ^) detiniren wolle, denn er weiß, daß er durch die Ausstell-ung des Connossements dem künftigen Connossementsinhaber verant-wortlich wird und nicht mehr der Verfügung des Abladers untersteht.Wohl aber ist diese Construction um deswillen unzulässig, weil derSchiffer gar nicht weiß und sich nicht darum kümmert, in welchemVerhältniß der bezeichnete Empfänger zur Waare stehen soll undwill, daher unmöglich für diesen juristischen Besitz ergreifen will;weil, was bei dieser Construction nothwendig, unmöglich angenom-men werden kann, daß bis zum Empfang oder gar bis zur Präsen-tation des C.'s Niemand besitze; weil es unnatürlich und denthatsächlichen Gerhältnissen widersprechend ist, den RechtSerwerb desConnossementsinhabers an eineil Akt des Schiffers zu knüpfen; weil
46> S, über die Voraussetzungen oben z. 66 Not.II ff. und §. 6S Not. 40 ff,
47) So uamenltich Uoltius, Abhandl. S. 12V ff. uud Voorlt^i»?«-» I. p.195. 196, II. p. 290 — 292, wo er, iu eiuem mehr populären Sinne,auch von einer s. g. trsäitw s)indu!icz, die aber doch keine Lotssei, spricht. Wilda, Rechtster. III. S. 31 ff. VI. S. 62. Elvers S.90 ff, Gengler S. 431. Hillebrand §. 165 Not. 31. 32. Zim-mermann «?), Zeitschr, f. Civilr. u. Proc, N. F. XV. S. 113 fs. «istp. 12 t7. 46. 47. 76 tl. Prol. S. 4026. 4031. 4032 — dagegen Prot.S. 2219.
48) So z. B. Gesterd ing S. 223 ff. O. in Asher'S Nechtsf. Jahrg. I.Bd. I. S. 240. 241 u. A.