Abschn. I. Die Sachen. Cap, II. Besitz. §. 73. Connossement . 721
nicht angenommen werden kann, daß der Schiffer für den Connosse-mentscrwcrber den Besitz ergreifen wolle ohne oder gar gegen denWillen des Abladers, und daß, wenn demungeachtet der Empfängerans diese unstatthafte Weise eigenmächtig den juristischen Besitz er-würbe, derselbe doch nicht diejenigen Rechte erwerbe!', könnte, welchenur zufolge Tradition des Abladers auf ihn übergehen können, wieEigenthum und vertragsmäßiges Pfandrecht^").
Sind somit diese sämmtlichen Constructionen entweder juristischunmöglich, oder doch nur in seltenen Fällen zureichend, beruht fernerjede derselben nicht sowohl auf der eigenthümlichen Rechtsnatur derConnosscmentsoperationcn, als vielmehr auf anderweitigen, dieselbenmöglicherweise begleitenden Umständen, so liegt ihnen doch sämmtlichder wahre Gedanke zu Grunde, daß nach Ausstellung des Konnosse-ments der Schiffer nicht für den Ablader als solchen detinirt. Dieserreicht aber für sich vollkommen aus, um die völlige Uebereinstimmungdes Gewohnheitsrechtssatzes mit der Besitztheorie des bürgerlichenRechts darzulegen.
Da nämlich der Schiffer unmittelbar gegen den im C. bezeichnetenEmpfänger zur Auslieferung der Ladung verbunden ist, so tritt mitdem Augenblick der ConnossementSzeichnung seine Beziehung zu demAblader als solchen, dessen Verfügungsrecht nunmehr an den Besitz dersämmtlichen Connossementscremplare oder doch an die Zustimmung desbezeichneten Destinatärs gebunden ist 5"), in den Hintergrund. Sein Willegeht darum naturgemäß nicht sowohl dahin, für den Ablader als solchen,vielmehr für diejenige Person die Waare zu custodiren,
49) Oben §. 66 Not. 9. 21.
60) Oben §. 71 Not. 42. §. 72 Not. 1. 26. 32. Dieser Zusammenhang zwi-schen der directcu oblix^t!» des Schiffers gegen den Conuossementöempfängerund seiner Detention nur für diesen ist ganz richtig schon in dem Hollän-dischen Gutachten bei IZurvl? I. Xr. 15' (oben Not. 23 und §. 72 Not. I>dargelegt, wenngleich zur Begründung des angenommenen Pfandrechtsauch andere unzutreffende Gründe herangezogen werden. Hierauf fußtauch Hultili-i, versperrt sich aber selber deu richligcn Weg durch diebehauptete nex. xestiv des Schiffers. Aehnlich kisl, der mitunter freilich,wenngleich nicht recht klar, sich der Auffassung im Tert nähert, aber doch79 sogar behauptet, daß schon im Augenblick der Zustellung des Con-nossement« an den Ablader der spätere ConnojsementSerwerber mittelstrückwirkender rstiligbilio den Besitz erwirbt.