Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
Seite
729
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Abschn, I. Die Sachen. Cap. II. Besitz. §. 74. Connossement , 729

verständlich der bloße Detentor dem Eigenthümer oder juristischenBesitzer".). Ist der Connossementsinhaber Pfandgläubiger oderRetentionsberechtigter, so geht er natürlich insoweit dem vindicircn-den Ablader vor. Ist er zwar juristischer Besitzer aber nicht Eigen-thümer, z. B. er hat gegen Baarzahlung gekauft, oder auf Creditaber unter Eigenthumsvorbehalt des Verkäufers, oder ist er zwarEigenthümer, aber dem Ablader steht gegen ihn, z. B. wegen Insol-venz und Nichtzahlung, ein Nescissionsrecht zu, so muß er, soweitihn nicht Retentionsrecht schützt, dem Ablader weichen. So nament-lich wo Versolgungsrccht in erster oder gar in weiterer Hand statt-haft ist'2). Hat er vom Nichtcigenthümcr erworben, so ist der Um-fang seines Rechts verschieden, je nachdem die Römischen oder dieGermanischen und verwandten Grundsätze vom dinglichen Rechtser-werb und dinglicher Rechtsverfolgung gelten >2->).

In allen diesen Beziehungen aber würde nichts anderes gelten,wenn dem Connosscmentserwerber bereits die Waare ausgeliefertworden wäre ausgenommen particularrechtlich in Bezug aus dasVersolgungsrecht des unbezahlten Absenders '^),

2. Anders verhält es sich, wo zwischen mehreren legiti-mirten Connossementsinhabern als solchen gestritten wird.Auch der Ablader kann seine Rechte, direct oder durch einen Bevoll-mächtigten, in dieser Eigenschaft geltend machen, insbesondere fallsdas C. an ihn selber oder seine Ordre gestellt ist, wird es aber seltenthun, weil er dadurch in der Regel seine Lage verschlechtert. Soweit nun die Ansprüche der mehreren Connossementsinhaber nichtcollioiren verständigen sie sich, z, B. der eine prätendirt Eigen-thum aber mit Anerkennung des dem anderen zustehenden Pfand-rechts '5). Soweit aber ihre Rechte collidiren, kann nur Einer der

11) Das wird durchgehends anerkannt, meist freilich aus dem Grunde, weildurch das jüngere Mandat oder durch sonstige Contreordre das ältereMandat erloschen sei. Archiv f. Handelsr. a a. O. Laband a. a. O,Prot. S. 4024 sf. 4774.

12) §. 73 Not. 66. 66. 68.I2s) Z. 73 Not. 7. 9.

13) § 73 Not, 66.

14) H.G.B. Art. 651. S. Not. 20.

16) Ob durch ein zweites Connossementseremplar Pfandrecht oder Retentions-recht erworben werden kann? Die Construction ist schwierig, eine posi-tive Analogie der Warrants <s. §. 76) spricht dafür.