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Drittes Buch. Die Waare.
nommen werden kann, insbesondere nicht aus den obligatorischenBeziehungen der verschiedenen Connossementsinhaber zum Abladeroder dessen Committenten, ist offenbar, weil gemeinrechtlich^) dasältere oder bessere obligatorische Recht kein und kein besseres ding-liches Recht gibt. So geht der ältere Käufer dem jüngeren keines-wegs vor, mag der letztere sich im Besitz befinden oder nicht.Es sind jedoch mehrere Hauptfälle zu unterscheiden:1. Der Streit findet, in Folge von Arrestlegung oder Con-nossementSnachsendung, zwischen dem Ablader oder sonstigemVormann als solchen bez. einem Bevollmächtigten desselbenund einem Connossementsinhaber statt. Als Bevollmäch-tigter des Abladers wird häufig ein Connossementsinhaber auftreten,ohne doch seine Rechte von der Connossementsübergabe >°) herzu-leiten. Es kommt hier ganz und gar auf die dem Connossements-und damit dem Besitzerwerb zu Grunde liegenden oder denselben be-gleitenden Rechtsverhältnisse an Ist der Ablader Eigenthümerbez. juristischer Besitzer geblieben, der Connossementsinhaber somitsein bloßer Detcntor (Agent, Spediteur, Kommissionär — ohne An-sprüche , welche Retentions- oder Pfandrecht geben), so weicht selbst-
ander gewirrt. Archiv f. Handelsr I. S. 193. 203. 204. Pöhls I. S.184 ff. III. S. 466 ff. 662 ff. Wilda a. a. O. v. Kaltenborn I.S. 312 fs. Brinckmann §. 73 Not, 35 fs. Laband S. 136 - 138,dem ?ol!>k a a. O. und liist p. 71 folgen. Die auswärtige Literaturgehl nicht ein Von den Gesetzen entHallen nur das Holl. H.G.B. 516.517, Portug. 1562. 1563 wenig praktische und nur für die vorläufigeEntscheidung maßgebende Regeln, auf den seltenen Fall bezüglich, daß dieverschiedenen Exemplare theils an Namen, theils an Ordre oder Inhaberlauten, er-, soll der Richter über die provisorische Auslieferung frei ent-scheiden. S. I'olsk p. 309-313. kist p. 69 17. Eingehender Norweg .Seerecht §. 63 a. E. §. 64 is. Zcitschr. f. Handelsr. VI. S. 286).
9) I. 16 v. <>(.> k. V. (3, 32). Teurer, Zahrb. f. Dogmatik I. S. 234.Glück XVII. S. 219. O.A.G zu Lübeck (Seufs. VII. Nr. ^7). Anders,mil Rücksicht auf die Redlichkeit des Besitzerwerbers - A.L.R. I. 10§. 20. 22. 25. I. 19 §. 4— 6 (s. Förster I. S. 126, Gruchot, Bei-träge VIII. S. 690-610» und vocle civil 1141 ls- Zeitschr. s. Handelsr.VIII. S. 286).
10) Damit H.G -B. Art. 651 zur Anwendung komme, muß „aus Grund derConnossemenlsübergabe" gestritten werden. S. Not. 20.
Ivsj Motive zum Pr. Entw. S. 268. Prot. S. 2225. 4024 ff., auch S.4765—4758. 4774—4776. 6047. 5048. Unten Not. 20.